"… Die zulässige Klage ist unbegründet."
1. Der Kl. hat gegen die Bekl. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Leistungen aus der bestehenden Betriebsschließungsversicherung wegen eines Betriebsschließungs- oder Warenschadens, der ihm durch die auf der Corona-Pandemie beruhenden Schließung seines Betriebes entstanden ist. Ein solcher Anspruch folgt weder aus Ziff. 1.1. i.V.m. Ziff. 2.1 (Betriebsschließungsschaden) noch aus Ziff. 1.1. i.V.m. Ziff. 7 (Warenschaden) der AVB.
Dem Anspruch steht allerdings nicht entgegen, dass die Schließung des Restaurants zunächst durch Allgemeinverfügung des Landkreises und im Anschluss durch Rechtsverordnung des Landes angeordnet worden ist. Entgegen der Ansicht der Bekl. scheitert ein Anspruch nicht daran, dass die Schließung nicht auf einer einzelfall- und betriebsbezogenen Schließungsverfügung beruht. Da Ziff. 1.1 AVB ohne nähere Ausgestaltung verlangt, dass die (zuständige) Behörde (…) den Betrieb schließt, und da die Versicherungsbedingungen keine verwaltungsrechtlichen Rechtsbegriffe verwenden, ist nach den Bedingungen allein entscheidend, dass die Schließung – wie hier – für den Kl. verpflichtend angeordnet worden ist. Ob die Anordnung der Schließung nach öffentlichrechtlichen Vorschriften rechtmäßig war und ob sie einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten würde, ist nicht entscheidend (…).
Es fehlt vorliegend aber deshalb an einem Versicherungsfall, weil die durch das Coronavirus ausgelöste Krankheit bzw. das Corona-Virus nicht zu den meldepflichtigen Krankheiten und Erregern im Sinne der Bedingungen zählt.
Ob die COVID-19-Erkrankung oder das Corona-Virus (Sars-Cov2) eine Krankheit oder einen Erreger im Sinne der Bedingungen darstellt, ist anhand von Ziff. 1.2 AVB zu beurteilen. Danach sind meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen “die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (…)'. Das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannte Corona-Virus wird in Ziff. 1.2 AVB weder unter lit. a) noch unter lit. b) der auf die Definition folgenden ausführlichen Auflistung genannt. Diese Auflistung ist abschließend.
Ein durchschnittlicher VN, auf dessen Auslegung es maßgeblich ankommt, wird bei verständiger Würdigung schon angesichts der Verwendung des Wortes “folgende' in Ziff. 1.2 AVB nur davon ausgehen, dass allein die in den Bedingungen im Einzelnen namentlich aufgezählten Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz erfasst sein sollen (so auch Lüttringhaus, r+s 2020, 250 (254)). Für eine abschließende Auflistung spricht zudem, dass in Ziff. 1.2 AVB keine Öffnungsklausel etwa in Form der Verwendung des Wortes “insbesondere', “u.a,' oder “beispielsweise' enthalten ist (Günther, Anm. zum Beschl. des OLG Hamm v. 15.7.2020 (20 W 21/20), FD-VersR2020, 431078). Gerade aufgrund der konkreten Formulierung kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass das Wort “namentlich' in Ziff. 1.2 AVB als Synonym für das Wort “insbesondere' verwendet wurde. Denn sie steht an einer Stelle, an der auf die §§ des IfSchG verwiesen wird, und bezieht sich eindeutig nicht auf den Teil des Satzes, der die “folgende' Auflistung betrifft.
Auch der Umstand, dass die §§ 6 und 7 IfSG in Ziff. 1.2 AVB ohne weitere Eingrenzung etwa durch die Nennung von Absätzen und Nummern in Bezug genommen werden, spricht entgegen der Ansicht des Kl. nicht dafür, dass sämtliche unter die §§ 6 und 7 IfSG fallenden Krankheiten und Erreger als Grundlage der Betriebsschließung in Betracht kommen sollten. Denn durch die Verwendung des Wortes “namentlich' im unmittelbaren Anschluss an die §§ 6 und 7 IfSG wird deutlich, dass gerade nur die namentlich in §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankheiten und Erreger gemeint waren. Durch das Wort “folgende' erfolgt eine weitere Eingrenzung dergestalt, dass nur die folgenden, d.h. die in den Bedingungen genannten Krankheiten und Erreger zu bedingungsgemäßen Krankheiten zählen.
Die Klausel ist auch nicht etwa deshalb intransparent gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, weil sie einerseits auf die folgenden Krankheiten und Erreger verweist, andererseits aber auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nimmt. Der Regelungsgehalt dahin, dass folgende aufgezählte Krankheiten und Erreger versichert sind, ist für den verständigen VN eindeutig zu erkennen. Der Versicherungsschutz wird durch die Begrenzung auf die namentlich aufgeführten Krankheiten und Erreger auch nicht ausgehöhlt. Die Kammer folgt den Rechtsausführungen der Klägervertreter in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz nicht.
Ein verständiger VN wird auch nicht davon ausgehen, dass spätere Änderungen der §§ 6 oder 7 IfSG auf den Vertrag Anwendung finden. Auch gegen eine solch weite Auslegung spricht der klare Wortlaut der Ziff. 1.2 AVB (“folgende (…) namentlich genannte Krankheiten (…)') sowie die sich daran anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern. Bei...