"… Die zulässige Berufung des Kl. ist nicht begründet."
Das LG hat zu Recht entschieden, dass dem Kl. kein über den Betrag von 890 EUR hinausgehender Anspruch auf Nutzungsausfallersatz zusteht.
Der Kl. hat grundsätzlich für den Zeitraum, in welchem er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht hat nutzen können, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Anspruchsgrundlage ist insoweit § 251 Abs. 1 BGB. Der unfallbedingte Ausfall eines Kfz stellt nach st. Rspr. einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines Kfz als geldwerter Vorteil anzusehen ist (BGH, Urt. v. 10.6.2008 – VI ZR 248/07, juris Rn 6). Anspruchsvoraussetzung ist, dass der Geschädigte einen Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit hat (BGH, a.a.O., Rn 7). Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte (Senat, Urt. v. 22.1.2007 – I-1 U 151/06, juris Rn 18 ff.; Urt. v. 1.10.2001 – 1 U 206/00, juris Rn 40; so auch OLG Celle VersR 1973, 717; OLG Frankfurt DAR 1984, 318; OLG Köln VRS 96, 325).
Die mit der Zerstörung seines Fahrzeugs bei dem Unfall weggefallene Möglichkeit, ein Kfz zu nutzen, wurde indes durch die Beschaffung des Ersatzfahrzeugs am 3.6.2015 beseitigt, sodass nach diesem Zeitpunkt kein weiterer Anspruch auf Ausgleich des in dem Verlust der Nutzungsmöglichkeit liegenden Schadens mehr besteht.
Gem. § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Dies kann im Falle der Beschädigung eines Fahrzeugs sowohl durch dessen Reparatur als auch durch die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs geschehen (BGH, Urt. v. 23.5.2017 – VI ZR 9/17, juris Rn 7). Dabei kommt es allein auf eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Ersatzbeschaffung unter objektiven Gesichtspunkten an. Entscheidend ist daher nicht, wie gerade der Geschädigte den Wert seines alten und den Wert eines Ersatzfahrzeugs ansetzt, sondern ob eine Schätzung unter objektiven Wertmaßstäben zur Feststellung einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit führt. Auf bestimmte Ausstattungsmerkmale und Sonderfunktionen kann es daher grundsätzlich nur ankommen, soweit sie auf dem Markt objektiv werterhöhend wirken. Auf der anderen Seite ist gerade eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur gegeben, wenn das Ersatzfahrzeug das beschädigte Fahrzeug in seiner konkreten, ihm vom Geschädigten in objektiv nachvollziehbarer Weise zugedachten und wirtschaftlich relevanten Funktion ersetzen kann (BGH, Urt. v. 23.5.2017 – VI ZR 9/17, juris Rn 8).
Da der Kl. das Unfallfahrzeugs zu Fortbewegungs- und Transportzwecken genutzt hat, ist das Ersatzfahrzeug geeignet, dessen Funktion ohne Einschränkungen zu erfüllen. Dafür sind die durch den Kl. angeführten besonderen Ausstattungsmerkmale des Unfallfahrzeugs wie Xenonscheinwerfer, Multifunktionslenkrad, Regensensor, beheizte Scheiben und Spiegel, Sitzheizung und Klimaautomatik nicht von Bedeutung. Überwiegend dienen diese Ausstattungsmerkmale der nach dem Vorstehenden nicht maßgeblichen Erhöhung des subjektiven Fahrkomforts. Daneben haben Komponenten wie etwa Xenonscheinwerfer oder das Multifunktionslenkrad zwar auch einen Einfluss auf die Fahrsicherheit, weil die Sichtverhältnisse verbessert werden bzw. der Fahrer etwa das Radio bedienen kann, ohne seinen Blick zu weit von dem Verkehrsgeschehen abwenden zu müssen, jedoch gehören sie nicht bereits zum etablierten Sicherheitsstandard, sodass ihr Fehlen die Nutzbarkeit des Ersatzfahrzeugs nicht beeinträchtigt. Ebenfalls unerheblich für die Erfüllung des Fortbewegungs- und Transportzwecks ist der konkrete Wartungszustand, sofern – wovon auszugehen ist – das Ersatzfahrzeug im Erwerbszeitpunkt zumindest fahrbereit war.
Die objektive wirtschaftliche Gleichwertigkeit des Ersatzfahrzeugs im Übrigen ergibt sich daraus, dass beide durch den Kl. beauftragten Sachverständigen den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs mit einem Betrag zwischen 2.900 EUR bis 3.000 EUR angegeben haben und das Ersatzfahrzeug zu einem sogar noch darüber liegenden Preis von 3.500 EUR erworben worden ist. Unterstellt, dass der Kl. das Ersatzfahrzeug nicht zu einem deutlich über seinem eigentlichen Wert liegenden Preis erworben hat, ergibt sich daraus, dass dem Ausstattungs- und Wartungsstand eines Alfa Romeo 156 auf dem Fahrzeugmarkt keine erhebliche preisbildende Rolle zukommt und Fahrzeuge dieses Typs unabhängig von ihrem konkreten Zustand zu zumindest ähnlichen Preisen gehandelt werden. Damit ist es nach den objektiven Kriterien des Marktes nicht möglich, zwischen dem wirtschaftlichen Wert des Unfallfahrzeugs und dem des Ersatzfahrzeugs zu differenzieren. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Sachverständigen F., wonach ein dem Ausstattungs- und Wartungsstand des Unfallfahrzeugs entspre...