"… I. 1. Das BG hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:"
2. Der Kl. stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. aus §§ 826, 31 BGB zu. Die Bekl. habe die Kl. durch das Inverkehrbringen des im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motors, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet gewesen sei, vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Auf den zu erstattenden Kaufpreis müsse sich die Kl. allerdings im Wege der Vorteilsausgleichung eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Angesichts einer für das streitgegenständliche Fahrzeug zu schätzenden durchschnittlichen Gesamtlaufleistung von 250.000 km und der mit dem Fahrzeug gefahrenen Strecke von 163.440 km ergebe sich eine vom Kaufpreis abzuziehende Nutzungsentschädigung von 15.036,48 EUR. Es verbleibe daher eine Restforderung von 7.963,52 EUR.
II. Die Revision der Kl., die sich allein gegen die tatrichterliche Schätzung der Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 250.000 km statt – so die Kl. – 300.000 km richtet, ist unbegründet.
1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Es ist insb. nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil v. 25.5.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn 79 m.w.N.).
2. Rechtlich erhebliche Fehler der tatrichterlichen Schätzung zeigt die Revision nicht auf.
a) Bei der gem. § 287 ZPO vorzunehmenden Bemessung der anzurechnenden Vorteile ist das BG von folgender Berechnungsformel ausgegangen:
Nutzungsvorteil = |
Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke (seit Erwerb) |
|
erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt |
Diese Berechnungsmethode ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurt. v. 30.7.2020 – VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn 12).
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Schätzung der Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf 250.000 km durch das BG nicht deshalb zu beanstanden, weil es an Anhaltspunkten für die Annahme einer solchen Gesamtlaufleistung durch das BG fehle und das BG sich nicht mit Vortrag der Kl. zur Gesamtlaufleistung befasst habe.
aa) Umstände, die für die Prognose der Gesamtlaufleistung in erster Linie maßgeblich sind, nämlich Fahrzeugtyp und Baujahr, hat das BG in seinem Urteil festgestellt. Auf dieser Grundlage hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf 250.000 km geschätzt. Mit dieser Schätzung bewegt sich das BG innerhalb der Bandbreite der von anderen Gerichten jeweils vorgenommenen Schätzung der Gesamtlaufleistung und zwar nicht am unteren Rand (vgl. hierzu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn 3574; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2012, § 346 Rn 261). Einer näheren Begründung des BG für seine Schätzung der Gesamtlaufleistung hätte es danach nur bedurft, hätte die Kl. weitere aussagekräftige Umstände, die die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs beeinflussen, dargetan (vgl. Senatsurt. v. 23.3.2021 – VI ZR 3/20, juris Rn 11). Solchen Vortrag zeigt die Revision nicht auf.
bb) Die Kl. hat in ihrer Klageschrift lediglich vorgetragen, die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs sei auf 300.000 km zu schätzen, wobei die von der Rspr. angenommene zu erwartende Gesamtlaufleistung für Pkw zwischen 100.000 und 400.000 km schwanke. Sie hat die aus ihrer Sicht im Streitfall anzunehmende Gesamtlaufleistung von 300.000 km damit begründet, dass bei einer an einem nicht näher benannten Tag durchgeführten Recherche auf einer Internetplattform über 5.000 Pkw der Marken Volkswagen, Skoda und Seat mit mehr als 300.000 km Laufleistung erhältlich gewesen seien, davon über 4.000 Fahrzeuge mit Dieselmotor.
cc) Dieser Vortrag enthält jedoch keine die Prognose der Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs beeinflussenden Umstände, mit denen sich das BG als Grundlage seiner Schätzung hätte auseinandersetzen müssen. Dem Vortrag ist weder zu entnehmen, in welchem Zustand die Fahrzeuge unterschiedlicher Hersteller waren, die angeboten wurden, noch, um welche Fahrzeugtypen und Baujahre es sich handelte. Das BG war – entgegen der Ansicht der Revision – angesichts dieses Vortrags nicht gehalten, auf eine Schätzung zu verzichten und zur Frage der zu prognostizierenden Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein Sachverständigengutachten einzuholen. …“
zfs 6/2021, S. 327 - 329