Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Dem Kl. steht … kein vertraglicher Zahlungsanspruch gegen die Bekl. aus dem Versicherungsvertrag zu. Mangels Versicherung des Risikos "Leitungswasser" ist kein bedingungsgemäßer Versicherungsfall eingetreten.
Entgegen der Ansicht des Kl. ergibt sich die – automatisch einsetzende – Versicherung des Risikos "Leitungswasser" bei Beendigung des Leerstandes nicht aus § 5 Abs. 3 VVG. Der Inhalt des Versicherungsscheins weicht weder von dem Antrag noch den "getroffenen Vereinbarungen" ab.
Richtig ist zwar, dass auch mündliche Ergänzungen des VN zu dem Inhalt des Antrags gehören. Eine solche mündliche Ergänzung, die zum Inhalt des Antrags geworden ist, hat aber auch nach dem eigenen Vorbringen des Kl. nicht stattgefunden. Eine solche Ergänzung liegt insbesondere nicht in der angeblichen Äußerung des Bruders des Kl. in dem kurz nach dem Erwerb der Immobilie geführten Telefonat, dass die Wohngebäudeversicherung "unter denselben Konditionen" wie mit dem verstorbenen Voreigentümer, Herrn E. H., aufrechterhalten werden solle. Unabhängig davon, dass es sich hierbei nicht um eine "Ergänzung" eines noch in der Ferne liegenden Antrags auf Abschluss einer Versicherung, sondern lediglich um eine die Vertragsverhandlungen vorbereitende Erklärung handelt, ist diese angebliche Äußerung auch aus anderen Gründen nicht Bestandteil des Antrags geworden. Die Bekl. hat bereits mit der Übersendung des Versicherungsvorschlags und erneut – noch deutlicher – mit der Übersendung des von dem Kl. bzw. seinem Bruder unterschriebenen Antrags auf Abschluss der Versicherung darauf hingewiesen, dass eine solche Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes "unter denselben Konditionen" wegen des Leerstandes der Immobilie nicht möglich ist bzw. von ihr nicht angeboten wird. Der Inhalt des Antrags, wonach eben nur die Risiken "Feuer" und "Sturm", nicht aber auch das Risiko "Leitungswasser" versichert werden wollten, ist eindeutig. In ihm ist sogar noch ausdrücklich vermerkt: "Wagnis ist unbewohnt deshalb nur F/St" und nicht etwa "für die Dauer des Leerstandes nur F/St" oder ähnliches. Für eine "automatisch" in Kraft tretende Versicherung von Leitungswasserschäden findet sich in dem Antrag nicht der geringste Anhaltspunkt.
Bereits mit Übersendung des Vorschlags und erneut mit Übersendung des Antrags hat die Bekl. dem Kl. und seinem Bruder hinreichend deutlich gemacht, dass sie nicht bereit war, das Wagnis auch – nach Bezug automatisch "einsetzend" – gegen Leitungswasserschäden zu versichern. Der durchschnittliche VN und auch der Kl. und sein Bruder, beide promoviert, konnten und mussten die eindeutige Erklärung der Bekl. ohne Weiteres (nur) so verstehen. Entscheidend dafür, ob eine Abweichung i.S.v. § 5 Abs. 1 VVG vorliegt, ist der Inhalt des Antrags in seiner letzten Fassung (vgl. Langheid/Wandt/Armbrüster, 3. Aufl. 2022, VVG § 5 Rn 8 m.w.N.).
Inhalt dieses eindeutigen Antrags, mit welchem der "Wunsch" des Bruders des Kl. auf eine "Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes unter denselben Konditionen" wie der verstorbene Voreigentümer von der Bekl. zurückgewiesen worden war und welcher von dem Kl. und seinem Bruder durch Unterschrift und Übersendung als ihre eigene Willenserklärung übernommen wurde, ist aber nur eine Versicherung der Risiken Feuer und Sturm.
Wenn der Kl. nun erstmals mit der Berufungsbegründung (…) behauptet, der Bruder des Kl. habe bei dem ersten Telefonat mit dem Agenten G. nicht nur den Wunsch nach einer Versicherung unter denselben Konditionen wie bei dem Eigentümer geäußert, sondern … auch gesagt, "lediglich für die Zeit des Leerstandes [solle] das Risiko Leitungswasser nicht versichert sein […] und dies [solle] überdies die Basis für die Prämienberechnung" darstellen, wird das aus zwei Gründen ohne Erfolg bleiben. Zum einen dürfte diese Behauptung streitig bleiben und somit nach § 531 ZPO (neuer Vortrag in zweiter Instanz) ausgeschlossen sein. Zum anderen würde es selbst bei diesem Sachverhalt dabei bleiben, dass die Bekl. nachfolgend hinreichend klarstellte, dass sie den Vertrag nur "ganz" ohne Deckung für Leitungswasserschäden schließen wollte.
II. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich entgegen der Auffassung des Kl. auch nicht den Grundsätzen der sogenannten gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob für dieses Rechtsinstitut nach der VVG-Reform überhaupt noch Raum ist. Jedenfalls wären die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nach dem eigenen Vorbringen des Kl. nicht erfüllt.
Es liegt keine unrichtige Auskunft des Agenten bzw. Mitarbeiters der Bekl., Herrn G., über den Inhalt des Versicherungsvertrags, auf dessen Richtigkeit der Kl. und sein Bruder vertrauen konnten, vor. Eine solche unrichtige Auskunft seitens Herrn G. in dem Telefonat, in welchem von dem Bruder des Kl. angeblich der Wunsch nach einer Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes "unter denselben Konditionen" wie für den verstorbenen Voreigentümer geäußert wurde, ist nac...