A. Die zulässige Klage ist nahezu vollumfänglich begründet.
I. Dass die Klägerin am Schadenstag Eigentümerin des Fahrzeugs war und für dieses ein Leasingvertrag mit einer Firma R GmbH i.Gr. bestand, hat die Klägerin durch Vorlage entsprechender Unterlagen (insbesondere Ankaufsrechnung der Klägerin vom 5.5.2021, Anlage K5 und Leasingvertrag samt Annahme durch die Klägerin, Anlagen K8 und K9) zur hinreichenden Überzeugung des Vorsitzenden nachgewiesen (§ 286 ZPO; vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 21.1.2008, 25 U 220/04 – juris). Zudem hat der Zeuge G bestätigt, dass er bzw. seine Firma für das besagte Fahrzeug als Leasingnehmer aufgetreten ist und die entsprechenden Unterschriften geleistet hat.
Explizit und unstreitig stützt die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche auf die Verletzung ihres Eigentums am Fahrzeug (am Unfalltag). Die Klägerin ist damit als Anspruchsinhaberin ohne weiteres sach- bzw. aktivlegitimiert (vgl. BGH, Zwischenurt. v. 29.8.2012 – XII ZR 154/09 –, juris Rn 18).
II. Der Klägerin steht gegen den Halter und Fahrer des unstreitig bei der Beklagten zum Unfallzeitpunkt versicherten Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXX ein Schadensersatzanspruch zu (§ 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG), den sie nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG unmittelbar gegenüber der Beklagten als dessen Haftpflichtversicherer geltend machen kann.
1. Die Unfallbeteiligung eines bei der Beklagten nach § 1 PflVG haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges ist notwendige Voraussetzung für den gegen die Beklagte geltend gemachten Direktanspruch; sie steht zur Beweislast des Anspruchstellers, also der Klägerin (BGH, Urt. v. 23.7.2019 – VI ZR 337/18, r+s 2019, 602 Rn 7 f.).
Dass das – nachgewiesen – im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug durch ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug beschädigt wurde, stellt die Beklagte letztlich nicht in Frage.
Selbst wenn man jedoch den Beklagtenvortrag ("Eine Verursachung eines Unfallschadens unter Beteiligung eines bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs mit einer vollständigen Haftung der Versicherungsnehmerin und einer hiermit korrespondierenden Haftung der Beklagten ist ebenfalls noch nicht nachgewiesen.") als Bestreiten der entsprechenden Behauptung der Klägerin für ein haftungsbegründendes Schadensereignis verstehen wollte, wäre dieses Bestreiten jedoch aus Rechtsgründen unbeachtlich.
Auf ein wirksames Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO könnte sich die Beklagte als unmittelbar in Anspruch genommener Kfz-Haftpflichtversicherer hinsichtlich der Darstellung des Unfallhergangs durch den Geschädigten nur wirksam berufen, wenn sie sich bei ihrem Versicherungsnehmer und etwaigen unfallbeteiligten Mitversicherten (etwa dem Fahrzeugführer) erkundigt hat, ob der Vortrag des Geschädigten zum Unfallgeschehen zutrifft, bevor sie sich zum klägerischen Vorbringen einlässt (BGH, Urt. v. 23.7.2019 – VI ZR 337/18, r+s 2019, 602 Rn 18). Hierfür hat die Beklagte allerdings nichts vorgetragen. Tatsächlich verhält sich die Beklagte überhaupt nicht zur Person ihres Versicherungsnehmers bzw. des Fahrers des bei ihr versicherten Fahrzeugs.
Aber auch als einfaches Bestreiten nach § 138 Abs. 2 ZPO ist der vorstehende Einwand der Beklagten unbeachtlich: Demnach hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (BGH, Beschl. v. 28.7.2020 – VI ZR 300/18, juris Rn 10). In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers gemäß § 138 Abs. 2 ZPO das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag darüber hinaus substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen. Je detaillierter der Vortrag der darlegungsbelasteten Partei ist, desto höher ist die Erklärungslast des Gegners gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Liegt danach hinreichender Gegenvortrag der nicht darlegungsbelasteten Partei vor, ist es wiederum Sache der darlegungs- und beweisbelasteten Partei, ihren Sachvortrag zu ergänzen und näher aufzugliedern (BGH, Urt. v. 19.12.2017 – II ZR 88/16, BGHZ 217, 129 juris Rn 19).
Gemessen daran hat die Beklagte den substantiierten Vortrag der Klägerin zum Unfall unter Beteiligung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs lediglich pauschal – und damit unbeachtlich – bestritten:
Die Klägerin hat sich zum Beweis des Unfallgeschehens insbesondere auf die von ihr zum Beweis angebotene und beigezogene "Auskunft bei Verkehrsunfällen im Kurzaufnahmeverfahren" bezogen. Aus dieser ergibt sich, dass die Polizei zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort die maßgeblichen Fahrzeuge im Rahmen einer Unfal...