Zum Einstieg in meine Betrachtung möchte ich zunächst den Fokus auf einige Ihnen sicherlich zum Teil bekannte, zum Teil auch unbekannte gerichtliche Entscheidungen legen, um zu verdeutlichen, wie die Rechtsprechung mit der Frage der Darlegung, konkreter vielleicht: mit der Frage der Substantiierungsanforderungen im Falle der Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens umgeht. Es ist nämlich mitnichten so, dass in der Rechtsprechung eine einheitliche Linie festzustellen wäre. Das verwundert zunächst etwas, da der Bundesgerichtshof bereits 2009 und auch schon in vielen anderen Leitentscheidungen bis in die Zeit der 60er-Jahre hinein die Marschroute für die Substantiierung eigentlich festgelegt hat.

Lassen Sie uns zunächst einen Blick werfen auf eben diese Entscheidung des BGH vom 3.2.2009.[4] Es ging im Kern um die Frage, inwieweit auch im Bereich des Haushaltsführungsschadens eine Schätzung möglich ist, insbesondere dann, wenn der Geschädigte mit seinem Vortrag sehr sparsam bleibt. Der BGH geht davon aus, dass es hinsichtlich der verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder aber dem Geschädigten nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten keiner spezifizierten Darlegung bedarf. Er führt aus, dass der Umfang der zugrunde liegenden Arbeiten notfalls über § 287 ZPO geschätzt werden kann. Diese Formulierung war nicht nur seinerzeit, sondern ist auch heute das Einfallstor für die Frage, welche Darlegungsanforderungen, welcher Grad der Substantiierung für das Vorbringen des Geschädigten maßgeblich ist.

Bei § 287 ZPO bewegen wir uns stets im Bereich einer aus Sicht des erkennenden Gerichts brauchbaren Schätzgrundlage. Es kommt also darauf an, dass der Anspruchsteller dem Gericht so viel Material an die Hand gibt, dass "überwiegend wahrscheinlich" festgestellt werden kann, wie der Haushalt des Geschädigten organisiert ist und welche unfallbedingt bestehenden Beeinträchtigungen sich in welcher Form auf den Haushalt auswirken.

Klarstellend weist der BGH in dieser Entscheidung noch einmal darauf hin, dass im Rahmen des § 287 ZPO nicht die gleichen Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags des Anspruchstellers gestellt werden können wie in anderen Fällen, da diese Vorschrift nun einmal nicht nur die Beweisführung erleichtert, sondern auch die Darlegungslast absenkt. Es kommt im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität in aller Regel nicht auf den Nachweis zu einem Grad der praktischen Gewissheit i.S.d. § 286 ZPO, sondern vielmehr "nur" auf den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit an. Der vom Anspruchsteller vorzutragende Schaden muss eben die wahrscheinlichste unter mehreren in Betracht kommenden Lösungen sein.

Ich möchte mit Ihnen nun die aus meiner Sicht grenzgängigen Entscheidungen der Rechtsprechung der deutschen Oberlandesgerichte herausarbeiten, die sowohl in das eine als auch das andere Extrem reichen, soweit davon die Substantiierungsanforderungen zum Vortrag eines Haushaltsführungsschadens betroffen sind.

Lenken möchte ich Ihr Augenmerk zunächst auf eine noch gar nicht so alte Entscheidung des OLG München aus 2021.[5] Das OLG München listet auf, welche Anforderungen es an den Vortrag des Anspruchstellers zur schlüssigen Darlegung eines Haushaltsführungsschadens hat. Es geht davon aus, dass zunächst die konkreten Tätigkeiten des vor dem Unfall geführten Hausstandes einschließlich der hierfür verwendeten Zeitansätze darzulegen sind und sodann aufgeschlüsselt werden muss, welche Tätigkeiten der Geschädigte aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen in der Zeit danach – gemeint ist also die Zeit nach dem Unfall – trotz innerhalb der Versorgungsgemeinschaft durchgeführten Umorganisationsmaßnahmen oder dem Einsatz technischer Hilfsmittel nicht mehr oder nicht mehr vollständig verrichten konnte sowie, welche zeitliche Differenz für die Tätigkeit nach dem Schadensereignis anfällt. "An diesen Vortrag seien aber keine überspannten Anforderungen zu stellen."

Abweichend zu der maßgeblichen Rechtsprechung des BGH statuiert das OLG München ferner, dass der bloße Verweis auf Tabellenwerke ohne weitere Anknüpfungstatsachen nicht zulässig ist und dies auch der ständigen Senatsrechtsprechung (des OLG) entspräche.

Im Gegensatz hierzu steht eine Entscheidung des OLG Oldenburg,[6] die schon ein wenig älter ist und aus dem Jahr 2009 stammt. Ohne weitere Erläuterung, insbesondere ohne wesentliche Bezugnahme auf den Streitstoff, führt das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung aus, dass sich aus entsprechenden Tabellenwerken ein bestimmter Arbeitszeitbedarf ableiten ließe[7] und dieser – im konkreten Fall ging es um die Tötung eines Familienmitgliedes – in einem reduzierten Haushalt dann nun einmal mit einem bestimmten Bedarf zu Buche schlage. Auf dieser Basis spricht das OLG dann einen Haushaltsführungsschaden zu.

Wieder sehr konträr stellt sich eine Entscheidung des OLG Dresden aus 2020[8] dar. Für die Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens sei es erforderlich, die Größe des Haushalts und die Dauer der betr...

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