1 Betäubungsmittelstrafrecht
1.1 Grenzwert der nicht geringen Menge i.S.v. § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG auf 7,5 g THC festgesetzt (BGH, Beschl. v. 18.4.2024 – 1 StR 106/24)
Mit Beschl. v. 18.4.2024 (1 StR 106/24) hat der 1. Strafsenat des BGH den Grenzwert für die nicht geringe Menge i.S.v. § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 Konsumkannabisgesetz (KCanG) auf 7,5 g Tetrahydrocannabiol (THC) festgesetzt. Der BGH hält damit an dem bereits für § 29a BtMG festgesetzten Grenzwert auch für die neue Vorschrift im KCanG fest. Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG spreche für die Beibehaltung des auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelten Grenzwertes von 7,5 g THC. Die Gesetzessystematik stehe der Beibehaltung des zu § 29a BtMG entwickelten Grenzwerts gleichfalls nicht entgegen. Auch aus der Entstehungsgeschichte des KCanG ergebe sich nichts anderes. Mit der Anknüpfung an die seit Jahrzehnten ständige Rechtsprechung zur Bestimmung der nicht geringen Menge habe sich der Gesetzgeber vielmehr die hierfür geltenden Maßstäbe im Ausgangspunkt zu eigen gemacht. Soweit in der Gesetzesbegründung von einer "geänderten Risikobewertung" die Rede sei, seien der nicht bindenden Gesetzesbegründung keine tatsachenbasierten Informationen zu entnehmen, auf welche weitergehende Rückschlüsse oder gar eine Berechnung gestützt werden könnten.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 093/2024 v. 22.4.2024
2 Eisenbahnrecht
2.1 Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 17.5.2024 das vom Bundestag beschlossene Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes in den Vermittlungsausschuss überwiesen. Ziel des Gesetzes ist es, neue Investitionsmöglichkeiten in das Schienennetz des Bundes zu schaffen. Der Bundesrat fordert eine gesetzliche Verpflichtung der Eisenbahnen des Bundes zur Tragung der Kosten von Ersatz- und Umleitungsverkehren. Wenn die am stärksten frequentierten Bahnstrecken (Hochleistungskorridore) unter mehrmonatiger Vollsperrung generalsaniert werden, sei ein sehr gut funktionierender Schienenersatzverkehr erforderlich, um einer dauerhaften Abwanderung der Nachfrage von der Schiene vorzubeugen. Dieser Ersatzverkehr müsse vom Bund mitfinanziert werden. Zudem sei das Empfangsgebäude eines Bahnhofs ausdrücklich als Bestandteil der Eisenbahninfrastruktur festzulegen und die Förderung der digitalen Ausrüstung der Schienenfahrzeuge gesetzlich zu verankern. Schließlich fordert der Bundesrat, dass eine Leistungssteigerung im gesamten Netz und nicht nur auf den Hauptstrecken sichergestellt werden müsse und Sanierungen nicht nur auf Hochleistungskorridore beschränkt werden dürfen. Andernfalls würden im ländlichen Raum bereits jetzt heruntergekommene Strecken weiter ins Hintertreffen geraten.
Quelle: BundesratKOMPAKT v. 17.5.2024
3 Immissionsschutzrecht
3.1 Lärmschutz beim Public Viewing während der Fußball-EM der Männer 2024
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 17.5.2024 der Verordnung der Bundesregierung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Europameisterschaft der Männer 2024 zugestimmt. Die Verordnung soll öffentliche TV-Übertragungen auch zu späteren Anstoßzeiten möglich machen. Die Verordnung erklärt die Sportanlagenlärmschutzverordnung, die normalerweise nur den Betrieb von Sportplätzen und ähnlichen Anlagen regelt, auch für die öffentliche Übertragung der EM-Spiele für anwendbar. Sie enthält Vorschriften zum Lärmschutz bei solchen Veranstaltungen, eröffnet den Behörden aber auch die Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmen, wenn bei der Abwägung das Interesse an der öffentlichen Übertragung gegenüber den Lärmschutzgesichtspunkten überwiegt. Die Verordnung soll am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft treten und bis zum 31.7.2024 gelten. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses war die Verordnung noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Quelle: BundesratKOMPAKT v. 17.5.2024
4 Zwangsvollstreckungsrecht
4.1 Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2024
Am 16.5.2024 wurde die Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2024 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024) v. 10.5.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I Nr. 160 v. 16.5.2024). Danach erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen zum 1.7.2024. Der unpfändbare Betrag des monatlichen Arbeitseinkommens nach § 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO erhöht sich von 1.402,28 EUR auf 1.491,75 EUR. Die im Einzelnen unter Berücksichtigung der weiteren Vorschriften über die Berechnung des pfändbaren Einkommens geltenden Pfändungsfreigrenzen können der Bekanntmachung und der darin enthaltenen Tabelle entnommen werden.
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 6/2024, S. 302