“ … Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1.772,70 EUR aus § 1 Abs. 1 S. 1 VVG gegen die Beklagte. Die Haftung der Beklagten ist gem. § 61 VVG ausgeschlossen. Der Kläger hat den Schaden an den Markisen durch sein grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt.
Der Kläger hat zwar nicht durch ein aktives Tun den Versicherungsfall herbeigeführt. Der Vorwurf besteht vielmehr darin, es bei dem aufziehenden Sturm unterlassen zu haben, die Markisen einzuziehen. Auch ein solches Unterlassen führt jedoch zu einem i.S.d. § 61 VVG herbeigeführten Versicherungsfall, wenn der Versicherungsnehmer mögliche und zumutbare gefahrmindernde oder -verhütende Maßnahmen unterlässt. Auf eine besondere “Garantenstellung’ oder die Verletzung einer gesetzlichen oder versicherungsvertraglichen Bestimmung kommt es dabei nicht an. Notwendig ist, dass der Versicherungsnehmer das zum Versicherungsfall führende Geschehen gekannt und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen nicht ergriffen hat (vgl. BGH VersR 1986, 962 [963]; VersR 1989, 582 [583]). Dabei ist die Kenntnis von Umständen ausreichend, aus denen sich ergibt, dass der Eintritt des Versicherungsfalls in den Bereich der praktisch unmittelbar in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten gerückt ist (BGH VersR 1986, 962 [963]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hätte durch eine einfache und ihm ohne weiteres zumutbare Maßnahme den Schaden an den Markisen vermeiden können. Denn er hätte die Markisen vor dem herannahenden Sturm einziehen können. Dies wäre mit einem geringem Aufwand verbunden und ihm ohne weiteres zuzumuten gewesen. Dagegen spricht nicht, dass er durch die Einziehung der Markisen eine Gefahr für den Terrassenboden geschaffen hätte. Indem der Kläger die Markisen quasi als Auffangmittel für herabfallende Gegenstände benutzt hat, hat er diese Einrichtungen zweckwidrig verwendet. Markisen dienen als Sonnenschutz und allenfalls als Schutz vor Regen. Keinesfalls dürfen sie als Fänger für herabfallende Dachziegel verwendet werden. Der Hersteller der Markisen hat auch nicht versprochen, dass die Markisen dafür geeignet sein könnten. Es war auch unmittelbar in Betracht zu ziehen, dass die Markisen einen Schaden erleiden könnten, wenn sie bei dem Sturm ausgefahren bleiben. Es war nahe liegend, dass im Verlaufe des Sturms Dachziegel oder auch andere Gegenstände auf die Markise fallen könnten. Es drängte sich auf, dass die Markise solchen Einwirkungen nicht würde standhalten können. Dagegen spricht nicht, dass der Hersteller der Markisen versprach, dass die Markisen auch bei Regen ausgefahren bleiben können. Die Gefahr für die Markisen drohte nicht durch die zu erwartenden Niederschläge, sondern durch andere heftigere Einwirkungen.
Der Kläger hat auch grobfahrlässig gehandelt. Unter grober Fahrlässigkeit ist ein Handeln zu verstehen, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maß verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. … Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass er die Warnungen in den Medien vor dem aufziehenden Sturm “Kyrill’ zur Kenntnis genommen hat. In dieser Situation hätte es jedem sofort eingeleuchtet, die Markisen vor den Einwirkungen des Sturmes zu schützen und diese einzuziehen. Darüber hinaus ist für eine grobe Fahrlässigkeit erforderlich, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maß außer Acht gelassen worden ist. … Auch dies ist zu bejahen. Dem Kläger mussten sich die dargestellten Risikoumstände, die mit dem herannahenden Sturm verbunden sind, aufdrängen. Angesichts dieser Risikolage stellte es den jedermann einleuchtenden unverzichtbaren Mindeststandard dar, die Markisen zum Schutz vor dem Sturm einzuziehen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von 1.772,70 EUR gem. §§ 62, 63 VVG gegen den Beklagten. Danach kann der Versicherungsnehmer den Ausgleich von Aufwendungen verlangen, die er bei dem Eintritt eines Versicherungsfalls zur Abwehr oder zur Minderung eines Schadens macht.
Es lässt sich jedoch bereits nicht feststellen, dass der Kläger die Aufwendungen bei Eintritt eines Versicherungsfalls gemacht hat. Der Terrassenboden, dessen Beschädigung der Kläger vermeiden wollte, gehörte nicht zu den versicherten Hausratsgegenständen. Gem. § 1 Nr. 6a) der Versicherungsbedingungen sind Gebäudebestandteile grundsätzlich nicht mitversichert. Dass dieser Boden bei der Beklagten anderweitig versichert ist, zum Beispiel durch eine Wohngebäudeversicherung, trägt der Kläger nicht vor.
Darüber hinaus ist Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von Rettungskosten, dass der Kläger die Markisen zu dem Zweck nicht eingezogen hat, den Terrassenboden vor einem Schaden zu bewahren. Erforderlich ist, dass die Handlung bzw. Unterlassung auf die Abwendung des Schadens abzielte (BGH VersR 1994, Seite 1182). Dies lässt sich jedoch nicht feststellen. Es ist denkbar und sogar...