(aa) Die Klägerin hatte im Jahre 2003 in einer Lotterie einen Pkw Audi Cabrio gewonnen. Sie hatte behauptet, das Fahrzeug sei am 7.11.2005 entwendet worden. Es sei ganz überwiegend von ihrem Sohn und dessen Lebensgefährtin genutzt worden und in der verschlossenen Garage der Lebensgefährtin abgestellt gewesen. Sohn und Lebensgefährtin seien am 7.11.2005 mit einer Freundin und deren Fahrzeug unterwegs gewesen. Bei Rückkehr habe das Garagentor offen gestanden und das Cabrio sei nicht mehr auffindbar gewesen. In das Haus der Lebensgefährtin sei eingebrochen und dabei der Schlüssel für dieses Fahrzeug entwendet worden. Der beklagte Versicherer hatte behauptet, der Diebstahl sei vorgetäuscht worden und hatte Entschädigungsleistungen abgelehnt.
Das Berufungsgericht hat das äußere Bild einer versicherten Entwendung unterstellt, aber angenommen, dass die Entwendung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht worden sei. Dafür spreche in erster Linie, dass die im Haus polizeilich festgestellten Spuren nicht zu dem behaupteten Einbruch passten. Hinzu komme, dass der Audi im Frühjahr 2004 im Internet zum Verkauf angeboten worden sei, sein Wiederverkaufswert also verfügbar habe gemacht werden sollen – und das bei einem hohen Wert des Fahrzeugs. Der Sohn der Klägerin habe sich schließlich in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden.
(bb) Ich darf in Erinnerung rufen, dass – hat der Versicherungsnehmer das äußere Bild einer versicherten Entwendung bewiesen – der Versicherer Tatsachen beweisen muss, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Vortäuschung eines Diebstahls nahe legen. Das hatte das Berufungsgericht nicht ausreichend im Blick, vor allem aber beruhte seine Entscheidung auf einem Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Die Klägerin hatte nämlich zu den polizeilich festgestellten Spuren vorgetragen, dass ein Einstieg durch das Badezimmerfenster möglich gewesen sei und offensichtlich auch stattgefunden habe. Sie hatte sich zum Beweis dafür auf ein Sachverständigengutachten, auf die Spurenakten der Polizei und auf Zeugen, darunter die an der Spurensicherung beteiligten Polizeibeamten, berufen. Das Berufungsgericht hat demgegenüber unterstellt, dass zwar eine Person in die nur 30 cm breite Fensteröffnung eingedrungen sein könnte, indessen hätten dabei Wischspuren am Fensterbrett und Wandfliesen entstehen müssen, die von der Spurensicherung aber nicht festgestellt worden seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass kein Diebstahl stattgefunden habe.
Es liegt auf der Hand, dass die Entscheidung so nicht zu halten war. Dass beim Einsteigen weitere Spuren hätten entstehen müssen, war "spekulativ". Im Tatortbericht waren Spuren am Türblatt und Rahmen der neben dem Badezimmer liegenden Hauseingangstür sowie Handschuh- und Handabdruckspuren auf dem Badezimmerfenster beschrieben worden. Schon das hatte das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen. Vor allem aber hatte es nicht dargelegt, dass es etwa über besondere kriminaltechnische Erfahrung verfügte und deshalb ohne die Erhebung des angebotenen Sachverständigenbeweises in der Lage war, einen Einstieg in das Badezimmerfenster auszuschließen. Die Nichterhebung der von der Klägerin angebotenen Beweise war deshalb rechtsfehlerhaft und verletzte zugleich das Recht der Klägerin auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Aber auch die vom Berufungsgericht in seine Erwägungen eingestellten Indizien fanden das Missfallen des Revisionsgerichts. Aus einer Verkaufsanzeige im Internet mag zwar auf ein Interesse geschlossen werden können, sich den Wiederverkaufswert verfügbar zu machen. Daraus folgt aber noch nicht ohne weiteres, dass dies auch im Wege der Vortäuschung eines Diebstahls geschehen sollte. Selbst wenn die Klägerin weiter versucht haben sollte, eine solche Verkaufsabsicht jedenfalls im Prozess zu verschleiern, so ergab sich hier auch daraus nichts für eine Vortäuschung, denn die Klägerin hatte das Internetangebot bereits in der Schadenanzeige gegenüber dem Versicherer angegeben. Der vom Berufungsgericht angesprochene hohe Kaufpreis des Fahrzeugs ist bei Lichte betrachtet ohnehin ein vollständig ambivalentes Indiz, denn es kann ebenso für eine Vortäuschung wie auch für einen tatsächlich stattgefundenen Diebstahl sprechen. Und schließlich belegten auch finanzielle Schwierigkeiten des Sohnes nicht, dass die Klägerin den Diebstahl vorgetäuscht haben könnte; sie hätte ihrem Sohn entweder den Verkaufserlös oder auch das Auto selbst schenken können. Die Entscheidung des Senats endet mit einer fast leitsatzartigen Wendung, die hier wörtlich wiedergegeben werden soll:
"Die Einzelwürdigung jedes der Indizien und die Auflistung sich daraus etwa ergebender Zweifel an der Darstellung des Versicherungsnehmers reichen für sich genommen nicht aus, eine erhebliche Vortäuschungswahrscheinlichkeit festzustellen. Vielmehr muss der Tatrichter die Zweifel auslösenden Umstände im Zusammenhang mit Blick darauf würdigen, ob sie überhaupt und mit wel...