Können sich die Parteien des Leasingvertrages über den Wert des Fahrzeugs (bei Verträgen mit offenem Restwert) oder über den Minderwert (bei Verträgen mit Kilometerabrechnung) nicht einigen, sehen Kfz-Leasingverträge in Anlehnung an die Regelung von Abschn. XVI. Nr. 3 Abs. 2 VDA-Muster-AGB für das private Neuwagenleasing vor, dass Minderwert bzw. Wert des Fahrzeugs auf Veranlassung des Leasinggebers mit Zustimmung des Leasingnehmers durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt werden und die Vertragspartner die Kosten je zur Hälfte tragen. Da die Klausel nicht klar erkennen lässt, was mit ihr gewollt ist (Schlichtungsklausel, Fälligkeitsvoraussetzung oder Pflicht, ein Gutachten nur mit Zustimmung des Leasingnehmers einzuholen), stellt sie nach Ansicht des LG Kassel[1] eine Zulässigkeitsvoraussetzung dar. Es handelt sich nicht um einen Schiedsgutachtenvertrag, dessen Vereinbarung in AGB an § 307 BGB scheitern würde. Aus Sicht des BGH[2] ist die in der Klausel vorgesehene Kostenteilung nicht zu beanstanden, da die Ermittlung der Wertminderung in erster Linie im Interesse des Leasingnehmers liegt.

[1] DAR 1998, 477.
[2] DB 1997, 1664; kritisch und ausführlich zur Kostenfrage Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn L 562 ff.

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