VV RVG Nr. 3100; ZPO §§ 104 Abs. 1; 567 Abs. 1; RPflG §§ 11 Abs. 2; 21 Nr. 1
1. Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim OLG ist nur die befristete Erinnerung, nicht die sofortige Beschwerde zulässig.
2. Das Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung von Schiedssprüchen ist eine besondere Angelegenheit, für die der Prozessbevollmächtigte des schiedsrichterlichen Verfahrens die Gebühren der VV Nr. 3100 ff. RVG gesondert erhält. Die Vergütungstatbestände der Nr. 3327 VV RVG finden demgegenüber keine Anwendung. Nr. 3327 VV RVG sieht eine reduzierte Verfahrensgebühr von 0,75 Gebühren nur vor, wenn sich die Tätigkeit auf die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters bzw. die Ablehnung eines Schiedsrichters oder die Unterstützung bei einer Beweisaufnahme oder auf die Vornahme einer sonstigen richterlichen Handlung beschränkt. Nicht hierzu zählen Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung von Schiedssprüchen.
OLG Koblenz, Beschl. v. 12.3.2010 – 2 Sch 9/09
Aus den Gründen:
Auf Antrag des durch seinen Rechtsanwalt vertretenen Antragstellers hatte das OLG Koblenz den vom Schiedsgericht erlassenen Teilschiedsspruch für vollstreckbar erklärt und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Rechtspfleger des OLG hat dem Antrag des Antragstellers auf Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG entsprochen. Mit seinem hiergegen gerichteten Rechtsmittel hat der Antragsgegner unter Bezugnahme auf Nr. 3327, 3332 und 3337 VV RVG RVG die Festsetzung nur einer 0,75 Verfahrensgebühr begehrt.
Aus den Gründen:
Der Rechtsbehelf ist als befristete Erinnerung zulässig.
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 104 Abs. 1 S. 1 ZPO; § 21 Nr. 1 RPflG) unterliegt nicht der sofortigen Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 RPflG, da diese Bestimmung ein nach den allgemeinen verfahrensrechtliche Vorschriften statthaftes Rechtsmittel voraussetzt. Daran fehlt es, wenn wie hier, der Rechtspfleger des OLG den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen hat. In einem solchen Fall ist gem. § 567 Abs. 1 1. Hs. ZPO kein Rechtsmittel eröffnet mit der Folge, dass § 11 Abs. 2 RPflG anwendbar ist. Danach ist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nur die befristete Erinnerung statthaft (BayOBLG AnwBl 1999, 354 = NJW-RR 2000, 141; OLG München NJOZ 2008, 3363). Die Zwei-Wochen-Frist des § 11 Abs. 2 RPflG ist vorliegend gewahrt.
2. In der Sache wendet sich der Antragsgegner ohne Erfolg gegen den Ansatz einer 1,3-Verfahrensgebühr. Das Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung von Schiedssprüchen ist eine besondere Angelegenheit, für die der Prozessbevollmächtigte des schiedsrichterlichen Verfahrens die Gebühren der VV Nr. 3100 ff. RVG gesondert erhält (OLG München NJOZ 2008, 3363; vgl. Schneider/Wolf-Mock, AnwKomm., 3. Aufl. 2006, VV 3327, S. 1590; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl. 2000, Kap. 35 Rn 12; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 3100 Rn 4; VV 3327 Rn 1 und 2; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl. 2005, VV Teil 3 Abschnitt 3 Rn 146; Hartung/Römermann, RVG, 2006, § 36 Rn 17 bis 21). Dies ergibt sich insbesondere aus der Aufzählung in § 16 Nr. 9 bis Nr. 11 RVG, in denen das Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren nicht als "dieselbe Angelegenheit" i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG aufgeführt wird. Die Tätigkeit in diesem Verfahren hat mit der im Verfahren vor dem Schiedsgericht gebührenrechtlich nichts zu tun. Es findet keine Anrechnung der Gebühren statt.
Die Vergütungstatbestände der Nr. 3327 VV RVG finden demgegenüber keine Anwendung (OLG München, ebd. m.w.N.). Nr. 3327 VV RVG sieht eine reduzierte Verfahrensgebühr von 0,75 nur vor, wenn sich die Tätigkeit auf die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters bzw. die Ablehnung eines Schiedsrichters oder die Unterstützung bei einer Beweisaufnahme oder auf die Vornahme einer sonstigen richterlichen Handlung beschränkt. Nicht hierzu zählen Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung von Schiedssprüchen (vgl. Hartung/Römermann, RVG, § 36, Rn 18/21).
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Im Zusammenhang mit dem schiedsgerichtlichen Verfahren können dem Verfahrensbevollmächtigten folgende Gebührenansprüche erwachsen.
I. Schiedsrichterliches Verfahren/Verfahren vor dem Schiedsgericht
Im schiedsrichterlichen Verfahren nach dem 10. Buch der ZPO und dem Verfahren vor dem Schiedsgericht nach § 104 ArbGG ist nach § 36 Abs. 1 RVG Teil 3 Abschnitt 1 und 2 VV RVG entsprechend anzuwenden.
Der Verfahrensbevollmächtigte erhält somit Gebühren wie ein Prozessbevollmächtigter in einem Zivilprozess. Für das Betreiben des Geschäfts erhält der Rechtsanwalt, wenn er eine der in Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG erwähnten Tätigkeiten erbracht hat, nach Nr. 3100 VV RVG eine 1,3 Verfahrensgebühr, ansonsten nur eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG. Eine 1,2 Terminsgebühr fällt einmal für die Mitwirkung an Besprechungen i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 letzter Fall VV RVG oder für die Wahrnehmung eines Termins vor dem Schiedsgericht oder dann an, wenn im ZP...