[6] Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zulässig und begründet. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Rechtspflegerin hat zu Recht die in beiden Verfahren vom Prozessbevollmächtigten des Kl. geltend gemachte Einigungsgebühr nicht berücksichtigt.
[7] 1. In der Sache zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Entstehung einer Einigungsgebühr gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, RVG-VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1, Nr. 1003 vorliegen, weil die Prozessbevollmächtigten der Parteien bei Abschluss eines Vertrags mitgewirkt haben, durch den der Streit über den Gegenstand beider Verfahren beseitigt worden ist.
[8] 2. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die Einigungsgebühren gemäß der Kostengrundentscheidung in den jeweils ergangenen Anerkenntnisurt. von den Bekl. zu erstatten seien.
[9] a) Nicht zu beanstanden ist zwar die Auffassung, der Erstattung der Einigungsgebühr stehe nicht entgegen, dass die Parteien zu einer außergerichtlichen Einigung ohne förmliche Niederlegung eines Prozessvergleichs gefunden haben. Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr ist nämlich – anders als nach der früheren Regelung des § 23 BRAGO (vgl. BGH, VersR 2004, 395) – die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht erforderlich. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat erklärt, er halte an seiner im Beschl. v. 28.3.2006, NJW 2006, 1523) geäußerten gegenteiligen Auffassung nicht fest (vgl. BGH – II ZB 10/06, NJW 2007, 2187 Rn 7).
[10] b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gehören aber die Kosten eines – hier vorliegenden – außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben (vgl. NJW 2009, 519.; OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 89, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLGR Hamm 2007, 738; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 98 Rn 2; MüKoZPO/Giebel, 3. Aufl., § 98 Rn 23 ff.; Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., § 98 Rn 1; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 98 Rn 7; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 1000 Rn 321 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in der 18. Aufl., a.a.O., Rn 376).
[11] aa) Gemäß § 98 S. 1 ZPO sind bei einem Prozessvergleich die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Für einen außergerichtlichen Vergleich gilt die Vorschrift jedenfalls dann entsprechend, wenn der außergerichtliche Vergleich zur Prozessbeendigung führt (vgl. BGH, BGHZ 39, 60, 69; NJW 1989, 39, 40; NJW-RR 2006, 1000; VersR 2007, 1086). Eine abweichende Vereinbarung liegt im hier beendeten Streitverfahren nicht vor.
[12] bb) Die Erstattungsfähigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die in den Anerkenntnisurt. getroffenen Kostengrundentscheidungen auch die Kosten der außergerichtlichen Einigung mit erfassten. Fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung hinsichtlich der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs, erfasst die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nicht. Deren Verteilung richtet sich dann unabhängig von der Verteilung der Kosten des Rechtsstreits nach § 98 S. 1 ZPO. Dies ist durch den Beschl. des V. ZS des BGH v. 25.9.2008 – NJW 2009, 519, höchstrichterlich entschieden. Der Senat schließt sich den dort niedergelegten Grundsätzen an. Die weiteren vom Beschwerdegericht zitierten Entscheidungen des BGH betreffen andere Sachverhalte und stehen dem nicht entgegen.
[13] § 98 ZPO trifft keine einheitliche Regelung über die Kosten eines Rechtsstreits bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Er befasst sich vielmehr in seinem S. 1 nur mit den Kosten des Vergleichs. Die dort vorgesehene Regelung, dass die Kosten grds. als gegeneinander aufgehoben gelten, wird mit S. 2 auf die Kosten des Rechtsstreits übertragen. Das führt zwar dazu, dass für die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Vergleichs im Grundsatz die gleiche Kostenverteilung gilt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren. Das ändert aber nichts daran, dass die Vorschrift zwischen den Kosten des Vergleichs einerseits und den Kosten des Rechtsstreits andererseits unterscheidet. Folge hiervon ist, dass die Kosten "des Rechtsstreits" nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers weder die Kosten eines gerichtlichen noch die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs umfassen. Beide Gruppen von Kosten folgen vielmehr eigenen, zudem nicht notwendig ergebnisgleichen Regeln (vgl. NJW 2009, 519 Rn 13).
[14] Hier haben die Parteien keine Kostenregelung getroffen und mithin auch nicht vereinbart, dass die Kosten des Vergleichs abweichend von § 98 ZPO als Kosten des Rechtsstreits behandelt werden sollen. Ein entsprechender Wille kommt auch nicht d...