Der Kl. hatte die Bekl. in den beiden zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten vor dem LG auf Unterlassung von Presseveröffentlichungen in Anspruch genommen. Im Verhandlungstermin hat das LG den Parteien vorgeschlagen, sich dahingehend zu einigen, dass die jeweiligen Bekl. die Klageansprüche anerkennen und der Kl. im Gegenzug erklären solle, dass er keine weiteren Ansprüche aus den streitgegenständlichen Veröffentlichungen mehr geltend machen werde. Der Prozessbevollmächtigte des Kl. teilte hieraufhin dem LG schriftsätzlich zu beiden Verfahren mit, dass die Parteien sich im Sinne des gerichtlichen Vorschlages geeinigt hätten. In einem Schriftsatz bestätigte der Prozessbevollmächtigte der Bekl. diese Abrede und erklärte das Anerkenntnis des jeweiligen Klageanspruchs. Daraufhin erließ das LG in jedem der beiden Verfahren ein Anerkenntnisurt., mit dem der jeweiligen Bekl. die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.

Im Kostenfestsetzungsverfahren meldete der Prozessbevollmächtigte des Kl. in jedem der beiden Verfahren u.a. eine 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000, 1003 VV RVG zur Festsetzung an. Die Rechtspflegerin des LG hat die Einigungsgebühren in ihren Kostenfestsetzungsbeschl. unberücksichtigt gelassen. Auf die sofortige Beschwerde des Kl. hat das OLG in beiden Verfahren die geltend gemachte Einigungsgebühr festgesetzt. Die hiergegen von den Bekl. eingelegten Rechtsbeschwerden hatten Erfolg und führten zur Absetzung der Einigungsgebühren.

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