„ … Die Klage ist unzulässig, so dass sie ohne Rücksicht auf die Frage der Begründetheit durch "Prozessurteil" als unzulässig abzuweisen ist.
Die seitens der Kl. ursprünglich gegen die Insolvenzschuldnerin erhobene Klage richtet sich mit Zugang des Schriftsatzes der Kl. vom 17.11.2009 gegen den Bekl. als Insolvenzverwalter, dem dieser Schriftsatz spätestens am 30.11.2009 zugegangen ist. Insoweit ist auf Antrag der Kl. das Passivrubrum geändert worden, wobei es um einen (zulässigen) Parteiwechsel auf Bekl.-Seite handelte. Da eine Einwilligung der ursprünglichen Bekl. (der Insolvenzschuldnerin) nicht erforderlich war und aus Sicht der Kammer Sachdienlichkeit i.S.v. § 263 ZPO gegeben war, hat die Kammer dem Antrag der Kl.-Seite entsprochen.
Die Klage ist unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Prozessvoraussetzung fehlt. Denn die Kl. kann einen Zahlungstitel auf einfacherem Wege erlangen, und zwar durch – nach § 87 InsO vorrangige – Anmeldung zur Insolvenztabelle (vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, vor § 253, Rn 18b).
Zur Frage der Zulässigkeit kann sich die Kl. nicht mit Erfolg auf § 110 VVG berufen. Nach dieser Vorschrift kann ein Dritter, hier die Kl., wegen des ihr gegen den VN, hier die Insolvenzschuldnerin, zustehenden Anspruchs auf abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des VN verlangen, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Nach der von der Kl. mehrfach zitierten Entscheidung des BGH zur Vorgängernorm § 157 VVG a.F. kann ein Geschädigter sein Recht auf abgesonderte Befriedung aus der Versicherungsforderung ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter geltend machen (BGH VersR 89, 730). Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten gem. § 106 VVG (§ 154 VVG a.F.) festgestellt worden ist, weil dieser durch die Regelung im VVG keine weitergehende Rechtsstellung als der VN erlangt.
Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift des § 110 VVG überhaupt zugunsten der Kl. zum Tragen kommt.
§ 110 VVG ist eine Vorschrift, die Ansprüche aus einer Haftpflichtversicherung betrifft. Das folgt aus der systematischen Stellung in Teil 2 Kapitel 1 des VVG. Der zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Streithelferin geschlossene Versicherungsvertrag ist dagegen als "Transportversicherung" bezeichnet. Diese Bezeichnung ist für die Einordnung einer Versicherung als Transportversicherung i.S.d. § 130 VVG jedoch nicht maßgeblich (vgl. Koller in Prölls/Martin, VVG, § 130, Rn 1), so dass eine Transporthaftpflichtversicherung keine Transportversicherung in diesem Sinne ist (zur Kasuistik vgl. Koller a.a.O, Rn 9). Im konkreten Fall ist die Einordnung daher nach dem versicherten Risiko vorzunehmen.
Nach dem von der Streithelferin vorgelegten Versicherungsvertrag ist zwar die verkehrsvertragliche Haftung als Frachtführer gem. §§ 407 ff. HGB versichert, allerdings sind dort unter Ziff. 1.4 diebstahlgefährdete Produkte – wie vorliegend Notebooks – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung gegen Diebstahl ausgenommen, so dass es im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch zweifelhaft erscheint, den Vertrag im Verhältnis zur Kl. als Haftpflichtversicherung einzuordnen und § 110 VVG zur Anwendung kommen zu lassen, auch wenn es sich dabei primär um eine materiell-rechtliche Frage handelt.
Selbst wenn § 110 VVG zur Anwendung käme, wäre es erforderlich, dass die Kl. vor Erhebung einer Zahlungsklage die Feststellung des Anspruchs gegen den Versicherer betreibt.
Mit Urt. v. 17.3.2004 (VersR 2004, 634) hat der BGH zu § 157 VVG a.F. entschieden, dass Voraussetzung für einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Versicherer – wie beim Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers – ist, dass ein solcher Haftpflichtanspruch festgestellt worden ist. Eine solche Feststellung kann beispielsweise durch ein Anerkenntnis der Schadenersatzforderung durch den Insolvenzverwalter erfolgen, entsprechendes lässt sich auch der Kommentierung von Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 110 Rn 5 entnehmen, der zudem auf Entscheidungen des KG Berlin (VersR 2007, 349) und OLG Nürnberg (VersR 2008, 813) verweist; in beiden obergerichtlichen Entscheidungen wird für eine direkte Inanspruchnahme vorausgesetzt, dass der Schadenersatzanspruch des Geschädigten festgestellt und fällig ist. Dafür spricht auch eine Entscheidung des BGH vom 7.7.1993 (r+s 1993, S. 370). Danach kann ein Schadenersatzgläubiger im Insolvenzfall von dem Haftpflichtversicherer des Insolvenzschuldners nach Feststellung dieses Anspruchs unmittelbar Zahlung verlangen; in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt war der Anspruch unstreitig zur Tabelle festgestellt worden.
Die Annahme, dass der Geschädigte vor einer direkten Zahlungsklage zunächst die Feststellung seines Anspruchs gegen den Insolvenzverwalter betreiben muss, wird – soweit ersichtlich – auch im Schrifttum geteilt (vgl. Münzel, NZI 2007, S. 441; I...