"… Die zulässige Berufung hat hinsichtlich der begehrten Feststellung der Alleinhaftung der Bekl. als Gesamtschuldner Erfolg, hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur teilweise Erfolg."
1. Hinsichtlich der begehrten Feststellung der Alleinhaftung der Bekl. als Gesamtschuldner ist die Berufung begründet. Die Kl. hat als Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin des vormaligen Kl. R. R. (Erblasser) einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7Abs. 1, 17, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG, §§ 426, 1922 Abs. 1 BGB gegen die Bekl. als Gesamtschuldner dem Grunde nach zu 100 % hinsichtlich aller dem Erblasser aus dem Verkehrsunfall vom 14.10.2014 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
a) Gegen die Bekl. spricht der Beweis des ersten Anscheins, den Unfall verschuldet zu haben, weil die Kollision mit dem Fahrrad des Erblassers im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür erfolgte. Gemäß § 14 Abs. 1 StVO hatte sich die Bekl. zu 1) dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Zu den anderen Verkehrsteilnehmern im Sinne der Vorschrift gehört jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt, auch wenn dies verkehrswidrig sein sollte (BGH, Urt. v. 15.5.2018 – VI ZR 231/17, juris). Dazu gehörte der Erblasser. Die Bekl. zu 1) hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung vor der Kammer eingeräumt, ihn nicht gesehen zu haben (“Ich habe niemanden gesehen'), obwohl der Erblasser als Fahrradfahrer auf der geraden Straße sichtbar war. Zwar darf der Fahrzeugführer die Tür vorsichtig einen Spalt nach links öffnen, um sich Sicht nach rückwärts zu verschaffen, jedoch erst nach Ausschöpfung der Beobachtungsmöglichkeiten vom Innern des Pkw aus (Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 14 StVO Rn 4 m.w.N.). Ob das hier so gewesen ist, ist schon nach den Erklärungen der Bekl. zu 1) zweifelhaft; sie will die Tür einerseits nur “etwa einen Spalt geöffnet' haben, weiß aber andererseits – was in Anbetracht des raschen Geschehensablaufs (so auch die Bekl. zu 1) a.a.O.: “das ging auch sehr schnell') gut nachvollziehbar ist – nicht, wie weit sie die Tür geöffnet hat (“kann ich nicht mehr sagen').
Demnach haften die Bekl. aus Betriebsgefahr des Pkw zuzüglich des erheblichen Verschuldens wegen eines Verstoßes gegen die höchsten Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr gem. § 14 Abs. 1 StVO. Nach st. Rspr. führt dies gegenüber einem nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer – Fahrradfahrer oder Fußgänger – regelmäßig zu einer Alleinhaftung des Pkw-Fahrers, -Halters und -Versicherers, wenn diesem nicht ein Verschulden nachgewiesen wird, weil auf Seiten des nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmers keine Betriebsgefahr zu berücksichtigen ist.
b) Eine Mithaftung der Kl. käme demnach nur dann in Betracht, wenn dem Erblasser ein Verschulden (§§ 9 StVG, 254 BGB) am Zustandekommen des Verkehrsunfalls nachzuweisen ist (§ 286 ZPO), wobei die Bekl. insoweit die Darlegungs- und Beweislast tragen.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme, hier insbesondere anhand der Angaben des Sachverständigen M., haben die Bekl. den Nachweis eines Verschuldens des Erblassers nicht geführt, § 286 ZPO.
Insoweit kommt lediglich ein zu geringer seitlicher Sicherheitsabstand des Erblassers zum unstreitig – ordnungsgemäß geparkten – Beklagtenfahrzeug in Betracht (§ 6 StVO i.V.m. § 1 Abs. 2 StVO), für den es allerdings keinen objektiven Wert gibt, sondern der sich nach den jeweiligen Umständen richtet (Heß, a.a.O., § 6 StVO Rn 6 m.w.N.).
(1) Einerseits müssen Fahrzeugführer bei der Straßenbenutzung möglichst weit rechts fahren (§ 2 Abs. 2 StVO). Jedoch ist ein Sicherheitsabstand nach rechts je nach den örtlichen Verhältnissen und der eingehaltenen Geschwindigkeit erforderlich. Auch zu geparkten Fahrzeugen ist ein situationsabhängiger Seitenabstand einzuhalten, der in der Regel etwa einen Meter beträgt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.5.2005 – I-1 U 158/03, Rn 70, juris). Bei beengten Verhältnissen kann der Abstand auch geringer ausfallen (Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 14 StVO Rn 45).
Im Allgemeinen darf der fließende Verkehr zwar darauf vertrauen, dass Wagentüren nicht plötzlich weit geöffnet werden (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 14 StVO Rn 8 m.w.N.). Der Erblasser musste aber im Übrigen mit einem spaltweisen Türöffnen rechnen und einen entsprechenden Seitenabstand einhalten, sofern das Fahrzeug nicht erkennbar leer ist (BGH DAR 81, 148).
Wie groß der Abstand im konkreten Fall zu sein hat, ist eine Frage des Einzelfalles. Dabei kommt es auf die Verkehrslage, Geschwindigkeit und die bauliche Situation, insbesondere die Breite der Straße, sowie die Art d...