Mit im Verfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG ergangenem Urteil vom 25.5.2018 verhängte das AG gegen den Betr. wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 40 km/h eine Geldbuße von 120 EUR. Gegen dieses am 1.6.2018 zugestellte Urteil legte der Betr. am 7.6.2018 Rechtsbeschwerde ein, deren Zulassung er am 9.7.2018 wegen Gehörsverletzung beantragte und die er – ebenfalls am 9.7.2018 – mit der Rüge der Verletzung sowohl formellen wie materiellen Rechts begründete.

Mit Beschluss vom 26.07.2018 hat das AG Sondershausen die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betr. mit seinem Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Das OLG Jena hat den Beschluss des AG vom 26.7.2018 aufgehoben, die Rechtsbeschwerde zugelassen, das Urteil des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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