1) Da § 14 StVO den fließenden Verkehr schützt, ist die Bestimmung bei einer Kollision auf Parkplätzten nicht unmittelbar anwendbar. Über § 1 Abs. 2 StVO ist der in § 14 StVO enthaltene Rechtsgedanke heranzuziehen, dass auf öffentlichen Parkplätzen beim Ein- und Aussteigen besondere Vorsicht zu wahren ist.

2) Es bleibt offen, ob beim Ein- und Aussteigen auf einem Parkplatz – wie in den Fällen der unmittelbaren Anwendung des § 14 StVO – ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Aussteigenden spricht.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Saarbrücken, Urt. v. 2.11.2018 – 13 S 70/18

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