Der Entscheidung ist zuzustimmen. Der BGH qualifiziert den Einwand des AG (= Kl.), die Tätigkeit der den Vergütungsfestsetzungsantrag stellenden Rechtsanwälte sei für den späteren Vergleichsschluss nicht (mit-)ursächlich geworden, zutreffend als gebührenrechtlichen Einwand. Die anwaltliche Mitwirkung und deren Kausalität für das Zustandekommen des Einigungsvertrags sind nämlich gesetzliche Voraussetzungen dafür, dass dem Rechtsanwalt die geltend gemachte Einigungsgebühr überhaupt angefallen ist. Dies gilt ebenso wie etwa der Einwand, der Anwalt hätte die Terminsgebühr deshalb nicht verdient, weil er den gerichtlichen Termin nicht wahrgenommen habe (s. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG). Gleiches gilt beispielsweise für das Vorbringen, der Rechtsanwalt habe keinen Schriftsatz mit Sachantrag oder Sachvortrag eingereicht (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG), sodass ihm nur die ermäßigte Verfahrensgebühr angefallen sei. In allen diesen Fällen wird ein gesetzlicher Tatbestand der jeweiligen Gebühr in Abrede gestellt. Hierüber ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren sachlich zu entscheiden. Eine Ablehnung der Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG kommt deshalb nicht in Betracht.
Soweit ersichtlich, haben hier die ASt. den Anfall der Einigungsgebühr einschließlich der zum Gebührentatbestand der Nr. 1000 VV RVG gehörenden ursächlichen Mitwirkung dargetan und glaubhaft gemacht. (§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG i.V.m. §§ 104 Abs. 2, 294 ZPO). Eine entsprechende anwaltliche Versicherung lag hier ebenfalls vor. Folglich hätte hier der AG seinerseits vortragen (ein entsprechender Vortrag lag hier vor) und glaubhaft machen müssen, dass die ASt. am Abschluss des Einigungsvertrags nicht ursächlich mitgewirkt haben. Jedenfalls an einer solchen Glaubhaftmachung des AG fehlte es hier.
Sollte der AG die erforderliche Glaubhaftmachung nachholen, so wird das OLG Brandenburg, an das der BGH die Sache zurückverwiesen hat, unter Ausnutzung sämtlicher Beweismittel ermitteln, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes der Einigungsgebühr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen. Ist dies der Fall, so ist die Einigungsgebühr festzusetzen. Anderenfalls ist die Entscheidung des LG Cottbus, das dem Vergütungsfestsetzungsantrag hinsichtlich der Einigungsgebühr nicht entsprochen hat, zu bestätigen.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens
zfs 7/2020, S. 407 - 409