I. Der Sachverhalt
Der Kläger hatte einen Pkw auf einem Lkw-Parkplatz abgestellt. Der Parkplatz wurde auch als Abstellplatz für abgekoppelte Sattelanhänger genutzt. Während des Sturmes "Friederike" wurde ein in der Nähe abgestellter, bei der Beklagten haftpflichtversicherter Sattelauflieger durch starken Seitenwind gegen den Pkw der Klägerin geschoben, der dabei einen Totalschaden erlitt. Umstritten war, ob es sich um einen frei zugänglichen Parkplatz gehandelt hatte. Der Parkplatz wies kein Gefälle auf.
II. Die Entscheidung des BGH
Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht – etwa eine Pflicht, den Anhänger durch Unterlegen von Keilen zu sichern – lehnte der BGH wie schon die Vorinstanz ab. Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 StVO liegt nicht vor. Die Vorschrift fordert zwar, dass beim Verlassen eines Fahrzeugs die notwendigen Maßnahmen zu treffen sin, damit Unfälle oder Verkehrsstörungen vermieden werden. Eine Absicherung eines Anhängers durch Unterlegkeile ohne feststellbares Gefälle besteht auch bei einer Sturmwarnung nicht. § 41 Abs. 14 StVZO verlangt nur, dass Unterlegkeile mitgeführt werden. Daraus ergibt sich nicht automatisch die Pflicht, sie im Falle des Abstellens des Fahrzeugs zu verwenden.
Der Halter eines abgestellten Anhängers bzw. Sattelaufliegers kann aber nach § 7 StVG haften, wenn der Sattelauflieger durch starken Seitenwind gegen einen Pkw geschoben worden ist, der dabei einen Totalschaden erlitten hat. Es hat sich damit die aus der Konstruktion des Anhängers resultierende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Windeinfluss verwirklicht, die durch das Abstellen noch nicht beseitigt war, auch wenn dieses ordnungsgemäß erfolgte. Diese Gefahr wird vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG erfasst, wenn sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Unfallverursachung im Verkehrsraum befand. Unerheblich ist hierbei, ob sich der Unfall im privaten oder öffentlichen Verkehrsraum ereignete. Denn der Betrieb eines Fahrzeugs i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG erfordert nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche.
III. Die Argumente des BGH
§ 7 StVG will alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe verhindern. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kfz entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kfz ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kfz (mit-)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht.
IV. Abgrenzung zu anderen Fällen
Der BGH grenzt den entschiedenen Fall ab zu BGH, Urt. v. 27.11.2007 – VI ZR 210/06 : "Allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kfz verwirklicht sich nicht dessen Betriebsgefahr i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG bei einem Übergreifen des Brandes auf ein anderes Kfz. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht."
Anders als die Brandstiftung ist die Beeinflussung von Fahrzeugen – insbesondere mit höheren Aufbauten – durch Seitenwind grundsätzlich eine typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs, die bei wertender Betrachtung vom Schutzzweck der Gefährdungshaftung erfasst wird.
V. Folgerungen für die Praxis
Der BGH hebt hervor, dass § 7 Abs. 1 StVG die Einstandspflicht nicht auf fahrzeugspezifische Gefahren in dem Sinne beschränkt, dass der in Rede stehende Schaden allein durch ein Fahrzeug verursacht werden können müsste. Der erkennende Senat teilte damit nicht die von der Revisionserwiderung und vereinzelt in der Instanzrechtsprechung vertretene Ansicht, wenn als alleinige Schadensursache im ruhenden Verkehr die von außen wirkende Kraft des Windes in Betracht komme, realisiere sich die gerade in einem Fahrzeug liegende Gefahr nicht mehr. Das Fahrzeug unterscheide sich dann nicht von anderen sperrigen Gegenständen, für die keine Gefährdungshaftung bestehe.
Die Grundsätze, die für eine Kfz-Halter-Haftung gelten, sind entsprechend auf den Betrieb von Anhängern anzuwenden, soweit sie dazu bestimmt sind, von einem Kfz mitgeführt zu werden. Ziel des Änderungsgesetzes vom 19.7.2002, mit dem die eigenständige Halterhaftung für diese Anhänger eingeführt wurde, war es, für sie in gleicher Weise eine Gefährdungshaftung zu schaffen wie für Kfz.
Es kann dabei nicht darauf abgestellt werden, im Falle eines schadensverursachenden Anhängers müsse die Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs in irgendeiner Form auf den Anhänger f...