Der vorsteuerabzugsberechtigte Kl. erwarb mit Kaufvertrag v. 30.6.2017 von einem Autohaus einen von der Bekl. hergestellten gebrauchten Pkw (…) 3,0 TDI zu einem Kaufpreis von 59.990 EUR brutto (= 50.411,76 EUR netto). Die Laufleistung des Fahrzeugs betrug bei Übergabe an den Kl. 12.500 km. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA897evo verbaut.
Am 12.1.2017 erließ das Kraftfahrtbundesamt einen auch das streitgegenständliche Fahrzeug betreffenden verpflichtenden Rückrufbescheid, in dem die Wirkungsweise der Motorsteuerungssoftware wie folgt beschrieben wird:
"Insgesamt verwendet (…) vier verschiedene Strategien im Emissionskontrollsystem der benannten Fahrzeuge, die im Folgenden in den Strategien A-D dargestellt werden."
Strategie A und B
Die von (…) verwendeten Strategien A und B werden nahezu ausschließlich unter den Bedingungen der Prüfung Typ 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genutzt. Der Nutzung einer Aufheizstrategie (Strategie A) bei der Prüfung Typ 1 geht die Nutzung einer Strategie "Alternatives Aufheizen" (Strategie B) während der Vorkonditionierung des Fahrzeugs zum Zwecke der Prüfung Typ 1 voraus. Beim Einsatz beider Strategien wird die Überschreitung des NOx-Grenzwertes von 80mg/km bei der Prüfung Typ 1 sicher vermieden.
Bei der Strategie A wird zum Starten der Aufheizstrategie eine Vielzahl von Initialisierungsparametern verwendet, die über eine UND-Verknüpfung miteinander verknüpft sind. D.h., alle Bedingungen müssen gleichzeitig vorliegen, dann wird die Aufheizstrategie genutzt. Die zu den Parametern gehörenden Werte (Schaltbedingungen) sind so eng bedatet, dass die Aufheizstrategie nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und den dort definierten Prüfbedingungen wirkt. Schon kleine Abweichungen in Fahrprofil und Umgebungsbedingungen führen zur Abschaltung der Aufheizstrategie.
(…)
Mit der Strategie A enthält das Motorsteuergerät eine Abschalteinrichtung. Durch Erfassung und Auswertung verschiedener physikalischer Größen wird eine Aufheizstrategie im Emissionskontrollsystem betrieben oder abgeschaltet. Wird die Aufheizstrategie (Strategie A) abgeschaltet, verschlechtert sich das Stickoxidemissionsverhalten.
Solche Abschalteinrichtungen sind nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässig. (…)“
Weiter beschreibt der Rückrufbescheid die Strategien B bis D, deren Zulässigkeit das Kraftfahrtbundesamt bezweifelte, diese Frage aber mit der Begründung offenließ, dass sich die Bekl. bereit erklärt hatte, auch diese Strategien aus der Software zu entfernen.
Das daraufhin entwickelte und am 26.11.2018 vom Kraftfahrtbundesamt freigegebene Softwareupdate ließ der Kl. nicht aufspielen.
Der Kl. hat die Auffassung vertreten, die Software habe eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Inhalt, die mit der Abschalteinrichtung der Motoren des Typs EA189 vergleichbar sei. Er hat behauptet, die Bekl. habe die Typengenehmigung durch arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes erschlichen und anschießend die Arglosigkeit und das Vertrauen der Käufer in die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge gezielt ausgenutzt. Ziel sei gewesen, die Fahrzeuge kostengünstiger zu produzieren und den eigenen Gewinn dadurch zu erhöhen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Vorstand von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt habe. Hierfür spreche schon, dass es sich bei der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung um eine grundlegende, weltweit alle Fahrzeuge mit den Motoren des Typs 8 R bzw. der Serie EA 897evo betreffende Strategieentscheidung handele. Bei Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung hätte er das Fahrzeug nicht erworben.
Er hat die Auffassung vertreten, bei der Schadensberechnung sei trotz seiner Vorsteuerabzugsberechtigung von dem Bruttokaufpreis auszugehen.
Die Bekl. hat die Vergleichbarkeit der streitgegenständlichen Software mit der Abschalteinrichtung in den Motoren EA 189, die Täuschung des Kl. durch die Bekl., die Kausalität der behaupteten Täuschung für den Vertragsschluss und einen Schaden des Kl. bestritten.
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es an einer sittenwidrigen Handlung der Bekl. fehle.
Auf die Berufung des Kl. hin hat das OLG das Urteil abgeändert und die Bekl. zur Zahlung von 40.121,86 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitbefangenen Fahrzeugs verurteilt.