"… Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg."
Zu Unrecht ist das AG davon ausgegangen, dass aufgrund einer unzureichenden Bezeichnung des Tatorts im Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid keine Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 OWiG eingetreten sei.
Um die in § 33 Abs. 1 OWiG vorgesehene verjährungsunterbrechende Wirkung herbeizuführen, ist eine hinreichende Konkretisierung des Tatgeschehens notwendig. Die Tat muss dabei soweit individualisiert sein, dass sie von denkbaren ähnlichen oder gleichgelagerten Sachverhalten unterscheidbar ist (Göhler, OWiG 16. Aufl., § 33 Rn 56a). Diesen Anforderungen wird der Anhörungsbogen und der im weiteren Verlauf ergangene Bußgeldbescheid gerecht.
Zwar weist das AG zutreffend darauf hin, dass die Frage, ob eine Anhörung oder der zugestellte Bußgeldbescheid die Verjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. 9 OWiG unterbrechen kann, von der Frage der Wirksamkeit oder Fehlerhaftigkeit des Bußgeldbescheids i.S.d. § 66 OWiG zu unterscheiden ist. Zur Beurteilung der Frage, ob ein wirksamer Bußgeldbescheid i.S.d. § 66 OWiG vorliegt, kann nämlich ergänzend auf den Akteninhalt zurückgegriffen werden, was im Rahmen der Prüfung der verjährungsunterbrechenden Wirkung gem. § 33 Abs. 1 OWiG jedoch nicht zulässig ist (Krenberger/Krumm OWiG, § 66 Rn 36). Selbst bei angenommener Wirksamkeit des Bußgeldbescheids kann die Eignung des Bußgeldbescheids zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung also fehlen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2018 – 2 RBs 257/18, juris; Krenberger/Krumm OWiG, § 33 Rn 8). Dabei ist auf der einen Seite Maßstab der Überprüfung, ob der Betr. den ihm vorgeworfenen Verstoß konkret einem Geschehen zuordnen kann oder ob möglicherweise eine Verwechslungsgefahr mit anderen Sachverhalten besteht (Göhler, a.a.O.), wobei jedoch auf der anderen Seite insb. bei Massenverfahren im Bereich der Ordnungswidrigkeiten, wie dem vorliegenden, keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Bezogen auf die Ortsangabe ist dabei – sofern der Betr. nicht ohnehin an Ort und Stelle angehalten wird – keine auf den Meter genaue Streckenangabe erforderlich, sondern die Angabe eines markanten Punktes (Parkplatz, Hausnummer, Gebäude etc.) auf einer längeren Strecke, insb. in Zusammenschau mit den weiteren Angaben im Bußgeldbescheid, ausreichend. Ob nach diesem Maßstab eine ausreichende Konkretisierung vorliegt, ist stets eine Würdigung im Einzelfall.
An diesen Grundsätzen gemessen, überspannt das AG jedoch die Anforderungen an die im Anhörungsbogen bzw. Bußgeldbescheid aufzuführenden erforderlichen Angaben zum Zwecke der Konkretisierung und Individualisierung des Tatgeschehens. Die Ortsbezeichnung “[Ort], [Straße], [Gemarkung], Höhe Pumpwerk [Fahrtrichtung]' ermöglichte es dem Betr. insb. in Zusammenschau mit der Angabe der Tatzeit und des von ihm gelenkten Fahrzeuges ohne weiteres, die Tat zu identifizieren und von anderen Lebenssachverhalten abzugrenzen. Die dem Betr. vorgeworfene Tat ereignete sich nach den ihm eröffneten Angaben am 16.7.2019 um 11.06 Uhr auf der [Straße] in der [Gemarkung] in [Fahrtrichtung] auf der Höhe des dort befindlichen Pumpwerks. Der Betr., der seine Fahrereigenschaft bestreitet, hat zu keinem Zeitpunkt eingewandt, nicht zu wissen, welche Tat ihm vorgeworfen wird und vor allem an welchem Ort sie sich ereignet haben soll. Ebenso gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es an der [Straße] in der [Gemarkung] kein Pumpwerk gibt. Nur weil sich ein solches bei der Recherche des AG in Google-Maps nicht konkret lokalisieren lässt, führt dies nicht dazu, dass die aufgeführten Angaben nicht hinreichend konkretisiert sind, zumal die Internetrecherche der Einzelrichterin des Senats ergeben hat, dass sich im [Gewerbegebiet] an der [Straße], [Gemarkung] ein Pumpwerk befinden soll. Somit hat die Bußgeldstelle durch Angabe der Fahrtrichtung und des Zusatzes “Pumpwerk', den Streckenabschnitt auf der [Straße] in der [Gemarkung] derart präzisiert, dass eine Verwechslung mit anderen möglichen Verkehrsverstößen ausgeschlossen ist.“