"… 1. Die Kl. kann von der Bekl. aus der Teilkaskoversicherung gem. § 1 Abs. 1 VVG eine Neupreisentschädigung von lediglich 11.300,86 EUR verlangen."
a) Der maßgebliche Neupreis i.S.v. A.2.6.16 AKB beträgt nur 27.526,49 EUR.
aa) Dabei begegnet die Bemessung des Betrags, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses aufgewendet werden muss, auf 32.756,52 EUR inkl. MwSt. keinen Bedenken.
Zwar hat das LG seine Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO am unteren Ende der vom Sachverständigen ermittelten Preisspanne von 32.756,52 EUR (brutto) bis 34.879,63 EUR (brutto) angesetzt, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern der dieser Bewertung zugrunde liegende Maximalnachlass von 15 % ohne weiteres als orts- und marktüblich anzusehen wäre. Der Ansatz des Höchstrabatts auf den Listenpreis ist im Streitfall aber gleichwohl angemessen, weil bei der Preisermittlung nicht auf die Kl. als VN, sondern auf die LG abzustellen ist, die aufgrund ihres Gewerbes üblicherweise günstigere Preiskonditionen als der durchschnittliche Fahrzeugkäufer erhält (vgl. Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2 AKB 2015 Rn 538).
Wie unter A.2.4 AKB ausdrücklich bestimmt ist, handelt es sich bei der Kfz-Kaskoversicherung für geleaste Fahrzeuge im Kern um eine Versicherung für fremde Rechnung i.S.d. §§ 43 ff. VVG, die in erster Linie das Sachersatzinteresse der LG als Eigentümerin des jeweils versicherten Fahrzeugs, andererseits aber auch das Sacherhaltungsinteresse des LN schützt (BGH, VersR 2014, 1367). Der nach Maßgabe von A.2.6.3 auszugleichende Sachschaden, der durch den Verlust des versicherten Neuwagens eintritt, entsteht bei geleasten Fahrzeugen nicht dem Leasing- und Versicherungsnehmer, sondern dem LG. Deshalb bemisst sich die Höhe der zu leistenden Kasko-Entschädigung nach dessen Verhältnissen (…).
bb) Der für die Entschädigungsberechnung maßgebliche Neupreis umfasst allerdings nicht den Mehrwertsteueranteil, der in dem geschätzten Bruttopreis enthalten ist.
Mehrwertsteuerbeträge, die Teil des Neupreises oder des Wiederbeschaffungswerts sind, werden bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung von der Leistungspflicht des Kaskoversicherers nicht umfasst (vgl. BGH, r+s 1993, 329 …). Dies gilt ungeachtet A.2.9 S. 2 AKB, der aufgrund seiner Stellung nach A.2.9 S. 1 AKB möglicherweise nur den Fall der Beschädigung des versicherten Fahrzeugs erfasst; denn bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung belastet die zu zahlende Mehrwertsteuer den Betr. nicht endgültig, weil er sie als Vorsteuer geltend machen kann. Sie ist in diesen Fällen damit von vornherein nicht Teil des maßgeblichen Wiederbeschaffungswerts (…).
Hinsichtlich der Person des Betr. ist hier zwar nicht auf die VN, sondern auf die LG abzustellen, weil im Rahmen der bestehenden Versicherung für fremde Rechnung deren Sachersatzinteresse maßgeblich ist (…). Angesichts dessen, dass auch diese vorsteuerabzugsberechtigt ist, bleibt für die Entschädigung des Mehrwertsteueranteils aber gleichwohl kein Raum.
cc) Damit entspricht der maßgebliche Neupreis i.S.v. A.2.6.16 AKB dem Nettokaufpreis, der sich wie folgt berechnet: 32.756,52 EUR (Bruttoneupreis) – 5.230,03 EUR (MWSt.-Anteil von 19 % des Nettokaufpreises) = 27.526,49 EUR.
b) Die Kl. muss sich überdies den Verkehrswert des wiederaufgefundenen Fahrzeugs i.H.v. 16.075,63 EUR anrechnen lassen.
aa) Anders als die Berufungserwiderung meint, steht einer Berücksichtigung dieser Anrechnung noch im Berufungsverfahren § 531 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. So ist die von der Bekl. erstmals in zweiter Instanz vorgetragene Veräußerung des versicherten Fahrzeugs durch die LG von der Kl. bestätigt worden; unstreitiger Vortrag kann nach Maßgabe der genannten Vorschrift selbst dann nicht zurückgewiesen werden, wenn er im Hinblick auf Folgefragen eine Beweisaufnahme erfordert (…). Die maßgebenden vertraglichen Bestimmungen waren bereits durch Vorlage der einschlägigen Versicherungsbestimmungen Teil des erstinstanzlichen Vortrags. Im Übrigen handelt es sich um Rechtsanwendung, die durch § 531 ZPO nicht berührt wird.
bb) Entgegen der Ansicht der Berufung erfolgt allerdings keine Anrechnung eines Restwerts nach A.2.6.6 AKB oder A.2.6.8 AKB. Dies zeigt die Begriffsbestimmung in A.2.6.18 AKB, nach deren Maßgabe der Restwert der Veräußerungswert des Fahrzeugs in beschädigtem oder zerstörtem Zustand ist. Das in Antwerpen wieder aufgefundene Fahrzeug ist indes weder beschädigt noch zerstört worden. Die Frage des Restwerts kann sich bei Entwendung des versicherten Fahrzeugs überdies nur stellen, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufgefunden wird. Hierfür sieht jedoch A.2.10 AKB spezielle Regelungen vor.
Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige beim VR wieder aufgefunden und kann es innerhalb desselben Zeitraums vom VN mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz genommen werden, ist der VN gem. A.2.10.1 AKB zur Rücknahme verpflicht...