Für einen (einfachen) innerörtlichen Rotlichtverstoß – wie hier das Überfahren einer roten Ampel an einer Kreuzung – bedarf es der getroffenen objektiven Feststellung, dass die Betroffene bei einer schon länger als eine Sekunde andauernden Rotphase das Wechsellichtzeichen nicht befolgt hat.

OLG Koblenz, Beschl. v. 2.6.2022 – 2 OWi 31 SsBs 99/22

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?