Gegen die Betroffene erging wegen des Vorwurfs der "Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte", eine Geldbuße in Höhe von 200 EUR mit Fahrverbot von einem Monat. Nach Einspruch verurteilte das AG die Betroffene in ihrer Anwesenheit wegen "Nichtbeachtung eines Wechsellichtzeichens – Rotlicht länger als 1 Sekunde –" zu einer Geldbuße von 800 EUR, wobei es von der Anordnung eines Fahrverbots absah. Das OLG Koblenz hat die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Ziffer 1 des Tenors hinsichtlich der ausgelassen Schuldform (Fahrlässigkeit) ergänzend berichtigt wird.

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