Zitat
… II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Aus den in den Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der VGH grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des VG gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu ändern oder aufzuheben wäre.
a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 [DV 2021, 109 =] NJW 2021, 1970 = juris Rn 10 ff.; BayVGH, Urt. v. 17.1.2020 – 11 B 19.1274 – zfs 2020, 175 = juris Rn 18 ff. jeweils m.w.N.). Denn bei der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, da sich die Regelungswirkung nicht in einem einmaligen Verbot oder einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage in der Vergangenheit erschöpft, sondern sich das angeordnete Verbot fortlaufend verlängert und aktualisiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2020 a.a.O. Rn 10).
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm nach § 3 Abs. 1 S. 1 FeV v. 13.12.2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.3.2022 (BGBl I S. 498), das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden nach § 3 Abs. 2 FeV die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt die Fahreignung in Fällen des Alkoholmissbrauchs, d.h. wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden. Nach Beendigung des Missbrauchs besteht die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst dann wieder, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist, was durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 3.8.2015 – 11 CS 15.1204 – juris Rn 13). Nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 = juris Rn 19).
b) Davon ausgehend greifen die Einwände der Beschwerde nicht durch.
aa) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die ihm vorgeworfene Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad stehe nicht fest. Der Senat geht mit dem Landratsamt und dem VG davon aus, dass der Antragsteller am 11.9.2020 mit einer BAK von 1,81 Promille, die durch das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung erwiesen ist, ein Fahrrad im Straßenverkehr geführt hat, so dass zwingend eine medizinisch-psychologische Begutachtung anzuordnen war und der Schluss von der Nichtvorlage des Gutachtens auf mangelnde Eignung nicht zu beanstanden ist.
Der Strafbefehl des AG K. entfaltet insoweit zwar keine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 StVG v. 5.3.2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch das zum 1.1.2022 in Kraft getretene Gesetz v. 7.5.2021 (BGBl I S. 850). Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde, will sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Diese Bestimmung regelt das Konkurrenzverhältnis von strafgerichtlicher und verwaltungsrechtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis und soll sich widersprechende Entscheidungen von Strafgericht und Verwaltungsbehörde vermeiden (Koehl in MüKo StVR, 1. Aufl. 2016, § 3 StVG Rn 56, 73). Sie gilt daher schon ihrem Wortlaut nach nur für die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Zudem setzt sie, wie sich aus dem Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 StVG sowie ihrem Sinn und Zweck ergibt, voraus, dass im Strafverfahren überhaupt eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht gekommen ist (OVG NW, Beschl. v. 29.4.2015 -16 A 2773/13 – VRS 129, 161 = juris Rn 3 ff.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 3 StVG Rn 51). Dies ist nicht der Fall, wenn die Straftat – wie hier – nicht mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde (vgl. OVG Berlin-Bbg, Beschl. v. 16.8.2016 – OVG 1 S 52.16 – NJW 2016...