Die Kl. machen gegenüber der Bekl. Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung geltend. Es geht um eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit insgesamt 36 Wohnungen. Für dieses Gebäude besteht eine Wohngebäudeversicherung, die unter anderem das Risiko austretenden Leitungswassers abdeckt. VN ist der Hausverwalter. Die Kl. sind Sondereigentümer.

Nach § 12 Nr. 15.2 VGB 2008 steht die Ausübung der Vertragsrechte allein dem VN zu.

Im Jahre 2018 kam es in der über der hier streitgegenständlichen Wohnung liegenden Wohnung zu einem Austritt von Leitungswasser, durch das Wasser wurde auch die hier streitgegenständliche Wohnung in Mitleidenschaft gezogen und es entstanden Schäden.

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