Die Rechtsprechung leitet aus dem Merkmal der Erforderlichkeit in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ein sog. Wirtschaftlichkeitsgebot ab. Ersatzfähig sind danach nur solche Aufwendungen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.[17] Ist die Reparatur unwirtschaftlich, so bleibt der Geschädigte auf die Ersatzbeschaffung verwiesen.

Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit gilt eine subjektbezogene Schadensbetrachtung. Der zur Herstellung erforderliche Aufwand wird danach nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung bestimmt. Vielmehr ist auch die individuelle Situation des Geschädigten zu berücksichtigen. Dabei können die begrenzten Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des konkreten Geschädigten sowie gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten zu einer Erhöhung der erforderlichen Kosten führen.[18] Umgekehrt muss der Geschädigte sich individuelle Rabatte (z.B. Großkundenrabatt, Rabatt für Werksangehörige) und sonstige Vorteile, die nur er erzielen konnte (z.B. Vergünstigung für Menschen mit Behinderung), anspruchsmindernd anrechnen lassen.[19]

[17] BGH v. 9.12.2014 – VI ZR 138/14, NJW 2015, 1298 Rn 14; BeckOK BGB/Flume, 64. Ed. 1.5.2022, § 249 Rn 176; Ahrens/Spickhoff, Deliktsrecht, 2022, § 44 Rn 22 ff.
[18] BGH v. 15.10.1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364 (369); BGH v. 17.12.2009 – VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn 15; BGH v. 26.4.2022 – VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn 12 m. Anm. Heßeler.
[19] BGH v. 29.10.2019 – VI ZR 45/19, VersR 2020, 174 = NZV 2020, 418 m. Anm. Wellner; MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, § 249 Rn 373; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 249 Rn 25; Beckmann/Heß/Müller JA 2021, 979 (981).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge