[7] A. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Berufung zulässig und hat die Klägerin aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten. Die Klägerin sei aktivlegitimiert, da der Geschädigte seine Forderung wirksam mit Erklärung vom 1.8.2018 an die Klägerin abgetreten habe. Die Klausel sei wirksam in den Vertrag einbezogen worden und halte auch der Inhaltskontrolle stand. Sie sei weder intransparent noch unangemessen benachteiligend oder überraschend. Die Formulierung, dass die Abtretung nicht an Erfüllungs statt erfolge, bedeute im konkreten Fall nichts anderes als eine Abtretung erfüllungshalber. Genau dies werde durch den vorhergehenden Satz, dass die persönliche Haftung bestehen bleibe, erklärt. Von der Gesetzeslage bei einer Abtretung erfüllungshalber werde nicht abgewichen. Auf die Rechte des Geschädigten bei Inanspruchnahme durch die Klägerin – Verpflichtung zur Zahlung an die Klägerin nur Zug um Zug gegen Rückabtretung des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte – habe dieser nicht hingewiesen werden müssen.
[8] Obwohl es hierauf nicht mehr ankomme, sei auch die Abtretungserklärung vom 19./20.10.2020 wirksam. Die in ihrer Gesamtheit zu betrachtende Klausel sei weder zu unbestimmt noch widersprüchlich.
[9] Die Sachverständigenkosten stellten auch in der eingeklagten Höhe einen erstattungsfähigen Schaden dar. Da im Streitfall eine konkrete Honorarvereinbarung entsprechend der Honorartabelle der Klägerin getroffen worden sei, der Geschädigte die Rechnung aber noch nicht beglichen habe, könne der Geschädigte Ersatz der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle bei Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht gewesen seien. Bei der Frage, wann von erkennbar überhöhten Preisen auszugehen sei, sei keine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, sondern auf die vom Sachverständigen veranschlagten jeweiligen Einzelpositionen (Grundhonorar und Nebenkosten) abzustellen.
[10] Das abgerechnete Grundhonorar sei erstattungsfähig. Die Berufungskammer orientiere sich bei der Überprüfung der Angemessenheit/Überhöhung der Abrechnung im Rahmen ihres Schätzungsermessens an den BVSK-Honorarbefragungen der Jahre 2015 und 2018. Danach liege das in Rechnung gestellte Grundhonorar unter dem arithmetischen Mittelwert nach der BVSK-Befragung 2018 und unter dem Höchstwert nach der BVSK-Befragung 2015, sei folglich nicht erkennbar überhöht.
[11] An der Erstattungsfähigkeit habe sich auch durch die Abtretung an die Klägerin nichts geändert. Der Zessionar erwerbe die Forderung in der Form, wie sie in der Person des Zedenten bestanden habe. Die Beklagte könne der Klägerin im konkreten Fall auch nicht im Rahmen des dolo-agit-Einwands eine überhöhte Abrechnung mit der Folge der Reduzierung des Anspruchs entgegenhalten. Denn ein solcher Einwand setze eine deutliche Überhöhung des vereinbarten Honorars voraus, die im Streitfall nicht gegeben sei.
[12] Auch die hinsichtlich der Nebenkosten getroffene Preisabsprache halte der Prüfung stand, wobei sich die Berufungskammer erneut an den BVSK-Honorarbefragungen 2015 und 2018 sowie ergänzend an den Sätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) orientiere. Danach seien sowohl die abgerechnete Pauschale für Schreib- und Kopierkosten als auch die konkret berechneten Fotokosten angemessen.
[13] Die Klägerin könne auch die berechnete Mehrwertsteuer verlangen. Die in der vereinbarten Honorartabelle ausgewiesenen (Netto-)Preise seien ersichtlich nicht als Endpreise zu verstehen gewesen. Zwar möge die Klägerin gegen § 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen haben, nach der sie gesetzlich verpflichtet gewesen sei, einen Endpreis (Bruttopreis) anzugeben. Doch führe eine mögliche Ordnungswidrigkeit nicht zur Unwirksamkeit der vereinbarten Vergütung.
[14] Die zugesprochenen Rechtsanwaltskosten stünden der Klägerin aus eigenem Recht zu, § 286 Abs. 1 BGB. Angesichts des bekannt schwierigen Regulierungsverhaltens der Beklagten habe die Klägerin die außergerichtliche anwaltliche Geltendmachung der Forderung als erforderlich und zweckmäßig ansehen dürfen, zumal ihre Aktivlegitimation vorprozessual nicht im Streit gestanden habe.
[15] B. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
[16] I. Entgegen der Auffassung der Revision ist die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil nicht statthaft gewesen wäre. Das Amtsgericht hat die Berufung zwar in seinem ersten Urt. v. 1.12.2021 nicht zugelassen. Es hat sodann aber auf die zulässige und begründete Anhörungsrüge der Klägerin das Verfahren gemäß § 321a ZPO fortgeführt und die Berufung in seinem zweiten, das fortgeführte erstinstanzliche Verfahren abschließenden Urt. v. 19.1.2022 wirksam zugelassen.
[17–26] (wird ausgeführt)
[27] II: Die Revision der Beklagten ist auch im Übrigen nicht begründet.
[28] 1. Die Klägerin ...