1. Die formularmäßige Abtretung der Forderung auf Erstattung der Gutachterkosten an den Sachverständigen verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn die Abtretung nur erfüllungshalber erfolgt und die Klausel die Voraussetzungen, unter denen der Zedent gleichwohl in Anspruch genommen werden kann, nicht offenlegt. (Rn.29 ff.)

2. Der Umstand, dass ein Verkehrsunfallgeschädigter nach dem Wortlaut einer Abtretungsvereinbarung mit dem beauftragten Kfz-Sachverständigen lediglich "seinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegenüber der Haftpflichtversicherung" abgetreten hat, nicht aber gegen seine weiteren Gesamtschuldner, nämlich den Unfallverursacher bzw. Halter (isolierte Abtretung), steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen. (Rn 37 ff.)

3. Hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ein Schadensgutachten in Auftrag gegeben und mit dem Sachverständigen eine Preis- oder Honorarvereinbarung getroffen, ohne sich der daraus ergebenden Verpflichtung zugleich durch Abtretung eigener Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten an Erfüllungs statt zu entledigen, bildet dies bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. (Rn 55) (Leitsätze der Redktion)

BGH, Urt. v. 7.2.2023 – VI ZR 137/22

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