Wurde gegen den Inhaber einer Mofa-Prüfbescheinigung, der auch Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist, ein Fahrverbot verhängt, z.B. da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h inner- oder mehr als 40 km/h außerhalb überschritten hat, so darf er in dieser Zeit nicht von seiner Mofa-Prüfbescheinigung Gebrauch machen.[8] § 25 StVG untersagt während eines Fahrverbots nämlich das Führen von Kraftfahrzeugen jeder oder einer bestimmten Art im Straßenverkehr. Bei verhängten rechtskräftigen Fahrverboten werden gem. § 25 Abs. 2 S. 2 StVG für seine Dauer von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt, es sind auch Sonderführerscheine abzugeben. Das Fahrverbot gilt dabei auch für Mofa-Prüfbescheinigungen, obwohl sie keine Fahrerlaubnis im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne darstellen.[9] Fahrverbote erfassen also alle Kraftfahrzeuge, also auch Mofas.[10] Auch eine bauartbedingte geringe Geschwindigkeit nimmt einem Fortbewegungsmittel nicht die Eigenschaft eines Kraftfahrzeugs i.S.d. StVG. Wer also während eines unbeschränkten Fahrverbots ein Mofa führt, verstößt gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.[11] In amtliche Verwahrung gegeben muss die Mofa-Prüfbescheinigung aber nicht.[12]

Natürlich kann versucht werden, vom Fahrverbot die Mofa-Prüfbescheinigung auszuklammern, was regelmäßig in der Praxis schwer umzusetzen ist. Hierfür müssen jedoch besondere Gründe vorgebracht werden oder eine außergewöhnliche Härte des Fahrverbots. In diesem Fall müsste ggf. gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden und beantragt werden, eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen, z.B. Mofas, von dem Fahrverbot auszunehmen.

[8] Kerkmann, in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 44 StGB Rn 8.
[9] Kerkmann, in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 21 StVG, Rn 36.
[10] Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2021, § 16 Rn 5.
[11] Kerkmann, in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 21 StVG, Rn 18.
[12] BayObLGSt 1992, 148.

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