1 Vorbemerkung
Kompensiert der Geschädigte den unfallbedingten Ausfall seines Kraftfahrzeugs, in dem er einen Mietwagen nutzt, so erfolgt von dem jeweils einstandspflichtigen Haftpflichtversicherer zunehmend ein pauschaler Abzug wegen sogenannter ersparter Eigenbetriebskosten, und zwar dergestalt, dass dieser in Höhe von zumeist 10 % der Mietwagenkosten vorgenommen wird. Obwohl ein solcher pauschaler Abzug, der von den Mietwagenkosten ausgeht, auch in der Rechtsprechung des BGH scheinbar gebilligt wird, ist bei näherer Betrachtung eine solche Vorgehensweise zwar aus Vereinfachungsgründen praktikabel, erscheint jedoch bei genauerem Hinsehen als eine äußerst hinterfragungswürdige Handhabung. Denn es ist nicht verständlich, warum der Pauschalabzug aus den Mietwagenkosten berechnet wird, und nicht, was doch einzig zutreffend erscheint, und in der früheren Rechtsprechung des BGH zum Teil auch so gehandhabt wurde, aus den Betriebskosten des unfallbedingt nicht nutzbaren Fahrzeugs des Geschädigten. Im Übrigen wird der Abzug von einer zunehmenden Anzahl von Versicherern unzulässigerweise auch dann vorgenommen, wenn die Voraussetzungen für einen solche Vorteilsausgleichung gar nicht vorliegen, weil nämlich der Geschädigte den Mietwagen klassentiefer als sein eigenes Fahrzeug gewählt hat oder mit dem Mietwagen nur eine insgesamt geringe Fahrstrecke zurückgelegt hat. Der nachfolgende Beitrag setzt sich kritisch mit dem pauschalen Abzug anhand der Mietwagenkosten auseinander, und zeigt auf, wann dieser ohnehin abzulehnen sein wird.
A. Grundsatz
Seit jeher gilt, dass der Geschädigte am Schaden nicht verdienen soll. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Geschädigte zwar so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde, aber eben auch nicht besser als zuvor. Erfährt der Geschädigte durch die Schadensersatzleistung auch Vorteile, so ist stets zu prüfen, ob der Geschädigte sich diese auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss. In Zusammenhang mit der Nutzung eines Mietwagens für die Dauer des unfallbedingten Ausfalls des beschädigten Fahrzeugs des Geschädigten wird weit überwiegend vertreten, dass der Geschädigte sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung diejenigen Aufwendungen anspruchsmindernd anrechnen lassen muss, die er dadurch erspart, dass er sein eigenes Fahrzeug in diesem Ausfallzeitraum nicht nutzt. Im BGB sind dazu keine Regelungen getroffen worden, sondern es ist der Rechtsprechung überlassen worden, wann die Voraussetzungen vorliegen und wie die Anrechnung zu erfolgen hat. In der Rechtsprechung hat sich dazu bei der hier behandelten Thematik herausgebildet, dass das Gericht diesen anzurechnenden Vorteil nach § 287 ZPO schätzen darf, wobei es die Tatsachen, die es zur Grundlage der Schätzung macht und ihre Auswertung "in objektiv überprüfbarer Weise" anzugeben hat.
B. Grundlage der Schätzung
Als Grundlage der Schätzung wurden in der früheren Rechtsprechung, auch des BGH, die Betriebskosten des beschädigten Fahrzeugs zugrunde gelegt. Diese wurden seinerzeit anhand der in den Automobil-Zeitschriften veröffentlichten Aufstellungen über die durchschnittlichen Betriebskosten der Kraftwagenhaltung und der damaligen einschlägigen Literatur, wie z.B. das Werk von Maase-Busch, vorgenommen. Des Weiteren werden zur Berechnung der Betriebskosten die jährlichen Veröffentlichungen etwa des ADAC oder die vom Schwacke-Verlag herausgegebenen "Automietwagenklassen" herangezogen. Auch der BGH erwähnt die entsprechenden Listen der Automobilclubs in den Urteilen aus dem Jahr 1966 und 1969.
In der Vergangenheit vollzog sich dann ein Wandel in der Praxis dahingehend, den Abzug pauschal von den erstattet verlangten Mietwagenkosten zu berechnen, wobei teils unterschiedliche Prozentsätze von 3, 5, 10 oder 15 und teilweise früher noch 20 % angesetzt wurden. Als Begründung für diese Vorgehensweise dürfte vorrangig die Vereinfachung der Abrechnung zu nennen sein, da diese Vorgehensweise eine schnelle Schadenberechnung und Schadensabwicklung ermöglicht. Der Pauschalsatz, der so geschätzt wird, hat sich wohl überwiegend bei 10 % eingependelt.
Überzeugend ist die zuletzt genannte Vorgehensweise jedoch nicht. Denn zwar wird das Verkehrsunfallrecht als Massengeschäft bezeichnet, so dass sich beispielweise auch eine pauschale Zuerkennung einer allgemeinen Kosten- bzw. Aufwandspauschale in teils unterschiedlicher Höhe je nach Gerichtsbezirk ohne Notwendigkeit der Vorlage von Belegen herausgebildet hat, mit der die Aufwendungen des Geschädigten im Zusammenhang mit der Unfallschadenabwicklung abgegolten werden sollen. Derartiges führt sicherlich zur Vereinfachung und Beschleunigung de...