[4] I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, weil es schon an einer wirksamen (Erst-)Abtretung der streitgegenständlichen Forderung von der Geschädigten an den Sachverständigen fehle. Ziffer 2 der Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot. Der Durchschnittskunde könne nicht mit der gebotenen Sicherheit ermessen, wann die erste Bedingung seiner Haftung für den Werklohnanspruch des Sachverständigen eintrete, nämlich die Voraussetzung, dass die (vollständige) Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs gegen die Anspruchsgegner "nicht möglich" sei. Hier kämen drei mögliche Varianten in Betracht, nämlich die erfolglose außergerichtliche Zahlungsaufforderung an den Unfallgegner, eine erfolglose Klage gegen diesen oder die erfolglose Vollstreckung eines erwirkten Titels. Die Intransparenz könne nicht durch Heranziehung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB beseitigt werden, weil Transparenzgebot und Unklarheitenregel selbstständig nebeneinanderstünden. Für den Geschädigten sei bei Abschluss des Vertrages nicht erkennbar, unter welchen Voraussetzungen er selber auf Zahlung (restlicher) Sachverständigenvergütung in Anspruch genommen werden könne.
[5] Die Unwirksamkeit der Ziffer 2 führe aufgrund des untrennbaren inhaltlichen Zusammenhangs mit den Ziffern 1 und 3 zur Unwirksamkeit des Abtretungskonstrukts an den Sachverständigen insgesamt.
[6] Auf Ziffer 4 der Klausel (hilfsweise Direktabtretung des Schadensersatzanspruchs an die Klägerin) stütze die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht. Zudem sei auch diese Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
[7] II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klausel, bei der es sich nach den dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen um vom Sachverständigen oder von der Klägerin dem Geschädigten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
[8] 1. Unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurt. v. 10.10.2023 – VI ZR 257/22, juris Rn 16 und BGH, Urt. v. 26.1.2022 – IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn 43; jeweils m.w.N.).
[9] Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot). Die eindeutige und durchschaubare Vermittlung der mit einem beabsichtigten Vertragsschluss verbundenen Rechte und Pflichten ist Voraussetzung für eine informierte Sachentscheidung. Der Verwender muss daher einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Dagegen ist der Verwender nicht verpflichtet, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren; das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede AGB-Regelung gleichsam mit einem umfassenden Kommentar zu versehen. Der Vertragspartner soll aber davor geschützt werden, infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Vertragsabschluss verleitet zu werden. Die Klausel muss deshalb nicht nur in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit wie möglich verdeutlichen (vgl. nur Senatsurt. v. 17.10.2023 – VI ZR 27/23, juris Rn 9; v. 10.10.2023 – VI ZR 257/22, juris Rn 21; v. 7.2.2023 – VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn 30 m.w.N.).
[10] Eine Intransparenz kann sich nicht nur bei einzelnen Klauseln aus ihrer inhaltlichen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder der unzureichenden Erkennbarkeit der Konsequenzen ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung. Abzustellen ist dabei auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in erster Linie ihr Wortlaut relevant (vgl. nur Senatsurt. v. 17.10.2023 – VI ZR 27/23, juris Rn 10;...