“ … II. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist die Beschränkung der Berufung auf den Gesichtspunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam (§ 318 S. 1 StPO). Die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis kann nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden, ohne eine Prüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich zu machen (vgl. dazu BGHSt 27, S. 70, 72; BGHSt 29, S. 359, 364). Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 5 StGB), die ihre Rechtfertigung aus dem Sicherheitsbedürfnis der Straßenverkehrsgemeinschaft bezieht.
Dieses ist bedingt durch die hohen Risiken, die der Straßenverkehr infolge seiner Dynamik für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer mit sich bringt (vgl. BVerfGE 99, S. 249, 250; BGHSt (Gs) 50, S. 93, 98 f. [= zfs 2005, 464]). Diese Risiken werden durch körperlich, geistig, ebenso aber auch durch charakterlich ungeeignete Kraftfahrer verstärkt; dem soll durch den Ausschluss des Betreffenden von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr entgegengewirkt werden. Als Maßregel der Besserung und Sicherung fehlt § 69 StGB jeglicher Strafcharakter und steht damit beispielsweise nicht in Wechselwirkung zu der erkannten (Geld-)Strafe.
Auf Grund der danach wirksamen Rechtsmittelbeschränkung sind der Schuldspruch und der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils rechtskräftig und zusammen mit den sie tragenden Feststellungen für den Senat bindend geworden.
2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg; das AG hat zu Recht von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen. Vorliegend ist zu differenzieren zwischen der Erlaubnis zum Führen von "Sportbooten mit Antriebsmaschine" auf Binnenschifffahrtsstrafen (Sportbootführerschein-Binnen) (vgl. § 1, 2 der Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen – SportbootFüV-Bin – in der Fassung vom 22.3.1989, BGBl I, S. 536 ff.) und der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr (§§ 4 ff. Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV).
a) Soweit die Staatsanwaltschaft Potsdam in ihrer Berufungsbegründung vom 22.2.2008 der Auffassung ist, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69, 69a StGB im vorliegenden Fall "konsequenter Weise auch auf Bootsführerscheine" Anwendung finden müsse, kann der Senat dieser Rechtsansicht nicht folgen. Die ausschließliche Kompetenz zum Entziehen der Erlaubnis zum Führen von Sportbooten liegt gem. § 11 Abs. 3 SportbootFüV-Bin bei den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, im vorliegenden Fall bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte in Hannover.
Dies ergibt sich zum einen aus der Entstehungsgeschichte von § 69 StGB. Die Maßregel wurde durch das (erste) Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19.12.1952 als § 42m in das Strafgesetzbuch eingeführt (BGBl I, S. 832). Anlass dafür war die "sprunghafte" Zunahme der Zahl der Straßenverkehrsunfälle, die eine "Hebung der Verkehrssicherheit auf den Straßen" gebot (vgl. BT-Drucks 1/2674: "Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr", S. 7, 8 f., 12 f.). Nach Auffassung des Gesetzgebers hatte sich als "Hemmnis für eine sachgemäße strafgerichtliche Bekämpfung von Verkehrszuwiderhandlungen" (BT-Drucks a.a.O., S. 8) erwiesen, dass die Fahrerlaubnis nach der damaligen Rechtslage nur durch die Verwaltungsbehörde entzogen werden konnte. Deshalb und um die "Feststellungen des Strafverfahrens über die Persönlichkeit des Beschuldigten und die Umstände der Tat auch für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nutzbar zu machen" (BT-Drucks a.a.O.), wurde durch § 42m Abs. 1 S. 1 StGB a.F., der mit § 69 Abs. 1 S. 1 StGB inhaltlich übereinstimmt, in den darin genannten Fällen auch dem Strafrichter eine Zuständigkeit für die Entziehung der Fahrerlaubnis zugewiesen (BT-Drucks 1/2674, S. 8, 12 f., 24 f.). Mit dem Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26.11.1964 (BGBl I, S. 921) wurde als damaliger § 42m Abs. 2 StGB a.F. der Regelkatalog eingeführt, der dem heutigen § 69 Abs. 2 StGB entspricht. Diese "bedeutsame Fortentwicklung des geltenden Rechts" (BT-Drucks IV/651, S. 17) wurde auf die "unbestreitbare Erfahrungstatsache" gestützt, dass "bestimmte gefährliche Verhaltensweisen schon für sich allein die Feststellung rechtfertigen, der Täter sei für die Teilnahme am Kraftverkehr [= Straßenverkehr] ungeeignet" (BT-Drucks IV/651, S. 17, s. auch S. 9, 16). Durch das 2. Strafrechtsreformgesetz vom 7.7.1969 (BGBl I, S. 717) erhielt die Vorschrift über die Entziehung der Fahrerlaubnis ihre jetzige Paragraphennummer; weitere Änderungen hatten lediglich redaktionellen Charakter, im Übrigen blieb die Vorschrift unverändert, insbesondere das Einführungsgesetz zum StGB vom 2.3.1974 (BGBl I, S. 469, 476) und das 18. Strafrechtsänderungsgesetz vom 18.3.1980 (BGBl I, S. 373) führten n...