“Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
I. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von 434,22 EUR aus § 7 Abs. 1 StVG. Danach ist der Halter eines Kraftfahrzeugs, bei dessen Betrieb eine Sache beschädigt wird, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Das im Eigentum des Klägers stehende Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SE … ist beim Betriebe des vom Beklagten zu 1) gehaltenen Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen SE … beschädigt worden, indem beide Fahrzeuge am 4.7.2006 auf der K Straße im Kreuzungsbereich Bürgermeister-S-Straße während der Fahrt kollidierten. Dadurch entstand am klägerischen Fahrzeug ein Schaden, zu dessen Behebung unstreitig Reparaturkosten in Höhe von 843,44 EUR netto erforderlich sind.
Der Beklagte zu 1) hat nicht höhere Gewalt eingewandt (vgl. § 7 Abs. 2 StVG).
Der Kläger kann jedoch nicht seinen vollen Schaden ersetzt verlangen, sondern lediglich die Hälfte. Dies ist das Ergebnis einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge gem. § 17 Abs. 1 bis 3 StVG. Ist der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander ihre Haftung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei ist nach Abs. 3 der genannten Vorschrift die Verpflichtung zum Ersatz nur ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtung beruht. Dabei gilt als unabwendbar ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt geboten hat.
Der Beklagte zu 1) kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht sei. Schon nach seinem eigenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 16.7.2007 hat er nicht genügend den von links sich nähernden Verkehr beachtet, bevor er in die K Straße nach links eingebogen ist. Dies gilt selbst dann, wenn unterstellt wird, dass die Lichtzeichenanlage ihm entgegen den durch Verkehrszeichen angeordneten Vorfahrtsregeln die Vorfahrt gegenüber dem von links sich nähernden Kläger gewährt habe. Auch unter dieser Prämisse hätte es der Sorgfalt eines sog. Idealfahrers, auf den es für den Unabwendbarkeitsbeweis gem. § 17 Abs. 3 StVG ankommt, entsprochen, zu beiden Seiten den querenden Verkehr auf der K Straße zu beobachten, bevor er von seinem vermeintlichen Vorfahrtsrecht Gebrauch machen würde.
In die damit eröffnete Abwägung nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG sind nur Tatsachen einzustellen, deren Unfallursächlichkeit feststeht, insbesondere weil sie unstreitig öder zur Überzeugung des Gerichts bewiesen sind. Auch offen- oder gerichtskundige Tatsachen können berücksichtigt werden.
Auf Seiten des Beklagten zu 1) liegt ein Vorfahrtsverstoß vor. Er hat entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StVO das Vorfahrtsrecht des auf der K Straße fahrenden Klägers missachtet. Unstreitig hat zum Unfallzeitpunkt für den Beklagten zu 1) das Verkehrszeichen 205 in der Bürgermeister-S-Straße angeordnet, dem Verkehr auf der K Straße die Vorfahrt zu gewähren.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dem Beklagten zu 1) nicht durch die Lichtzeichenanlage an der Fußgängerfurt linksseitig der Kreuzung das Vorfahrtsrecht gewährt worden. Denn nach den verkehrsrechtlichen Verhältnissen zum Unfallzeitpunkt, wie sie der Zeuge G überzeugend und glaubhaft bekundet hat, ist die Kreuzung K Straße/Bürgermeister-S-Straße nicht in den Regelungsbereich der genannten Lichtzeichenanlage einbezogen gewesen. Die für den Verkehr aus Richtung H vor der Kreuzung angebrachte Wartelinie mit dem Zusatzschild “Bei Rot hier halten’ hatte lediglich empfehlenden Charakter und diente allein der Beachtung des Gebots aus § 11 Abs. 1 StVO. Wegen der Wichtigkeit einer Vorrang regelnden Lichtzeichenanlage für die Verkehrssicherheit auf einer Kreuzung muss deren Geltungsbereich unmissverständlich und ohne Weiteres erkennbar sein (vgl. LG Gießen VersR 1998, 1169, 1170). Das für den Beklagten zu 1) geltende Verkehrszeichen 205 war schon formal nicht durch die linksseitig an der Fußgängerfurt angebrachte Lichtzeichenanlage aufgehoben. Das dort für die Fußgänger derselben Richtung zeigende Grün hatte keine Geltung für den Beklagten zu 1). Durch das für den Fahrzeugverkehr auf der K Straße zeigende Rotlicht wird das Wartegebot in der untergeordneten Bürgermeister-S-Straße ebenfalls schon formal nicht aufgehoben. Auch die vom Zeugen G für den Unfallzeitpunkt bekundete Schaltung der Lichtzeichenanlage belegt, dass ein regelnder Charakter für den Querverkehr aus der Bürgermeister-S-Straße nicht beabsichtigt war. Die Schaltung hatte vielmehr den Zweck, den Verkehrsfluss auf der K Straße zu regeln, indem die Einhaltung der dort vorge...