“Ein Anspruch des Klägers entfällt aber jedenfalls, weil die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gem. § 7 V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3VVG von einer gegebenenfalls bestehenden Leistungspflicht frei geworden ist.
Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles gem. § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Feststellung des Hergangs des Schadensereignisses, die Höhe des Schadens und auch für die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers von Bedeutung sind. Die Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße Feststellungen zu treffen, um den Schaden regulieren zu können. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Aufklärung besteht auch im Hinblick auf die Frage, ob dem Versicherungsnehmer in der Vergangenheit ein Fahrzeug entwendet wurde. Dass für die Regulierungsentscheidung des Versicherers in einem Diebstahlsfall frühere Fahrzeugentwendungen im Zusammenhang mit dem Versicherungsnehmer von besonderer Wichtigkeit sind, unterliegt keinem Zweifel (OLG Köln NVersZ 2002, 568).
Der Kläger hat die Frage nach Vorentwendungen objektiv falsch beantwortet. Die Frage “Wurde Ihnen schon einmal ein Kfz gestohlen?’ erfasst eindeutig nicht nur Fälle, bei denen das Eigentum des Anspruchstellers betroffen war, sondern auch die Sachverhalte, nach welchen ihm als Fahrer ein Pkw entwendet wurde. Es kommt nicht allein darauf an, wessen Eigentum weggenommen, sondern darauf, wer von der Entwendung betroffen wurde. Die Frage zielt darauf, sämtliche früheren Entwendungsfälle, die mit dem Versicherungsnehmer in Zusammenhang stehen, sei es als Eigentümer, Leasingnehmer oder Fahrer, zu klären (OLG Köln, a.a.O.).
Der Kläger hat die gegen ihn streitende Vorsatzvermutung nicht widerlegt. Zur Überzeugung der Kammer steht im Gegenteil fest, dass der Kläger die Frage bewusst falsch beantwortete. Dies folgt u.a. aus den überdurchschnittlichen Kenntnissen und Erfahrungen des Klägers im Versicherungswesen. Die Möglichkeit, der Kläger habe den Hintergrund der Frage nicht erfasst, kann daher als lebensfern verworfen werden. Dass es nicht auf die formale Gestaltung der Haltereigenschaft oder der Versicherungsnehmereigenschaft ankommen konnte, musste dem Kläger bereits auf Grund seines vorangegangenen Tuns deutlich gewesen sein. So hatte er nach seinen eigenen Erklärungen für eine damalige Kundin einen Pkw auf seinen Namen angemeldet, wissend, dass diese sich in der Insolvenz befand. Einen weiteren Pkw meldete er auf sich an für eine Bekannte aus Österreich zur Ersparnis von Steuern und Versicherungsprämien. Der Kläger hatte zudem ein Motiv, die Vorentwendungen nicht anzugeben. Denn auf Grund einer Reihe von Versicherungsfällen war er in Erklärungsnöten.
Auch wird durch die Bejahung der Frage nach Vorentwendungen gegenüber der Polizei deutlich, dass ein Missverständnis der Frage, wie vom Kläger geltend gemacht, auszuschließen ist. …
Letztlich spricht für ein vorsätzliches Verschweigen der Vorentwendung gegenüber der Beklagten auch, dass der Kläger – wie der Betrug gegenüber der W Versicherung zeigt sich nicht vor Falschangaben gegenüber seinem Versicherer scheut. … “