Aus den Gründen: „Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Unfall ist weit überwiegend durch die Vorfahrtspflichtverletzung des Klägers verursacht worden. Demgegenüber tritt die Mithaftung der Beklagtenseite, welche durch eine äußerst geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung der Beklagten zu 1) verursacht wurde, vollständig zurück.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gem. §§ 18, 17 StVG, § 823 BGB, § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 PflVG. Der Kläger haftet für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall mit einer Quote von 100 %.
1. Der Kläger konnte nachweisen, dass die Beklagte zu 1) gegen die Pflicht des § 3 StVO verstoßen hat. Der Unfallort ist eine verkehrsberuhigte Zone. Demzufolge hätte die Beklagte zu 1) lediglich mit einer Schrittgeschwindigkeit von ca. 7 km/h fahren dürfen, sie fuhr jedoch schneller.
Der Sachverständige hat schlüssig und überzeugend dargelegt, dass die Beklagte zu 1) am Unfalltag ca. 15 km/h fuhr. Der Sachverständige legt schlüssig dar, dass der Unfall somit für die Beklagte zu 1) zwar nicht örtlich, jedoch zeitlich vermeidbar gewesen wäre. Die Beklagte zu 1) wäre bei Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit ca. 0,2 bis 0,4 Sekunden später an der Kollisionsstelle gewesen. Dabei wären die Kontaktzonen nicht erreicht worden und der Roller hätte die Unfallstelle bereits geräumt gehabt.
2. Den Beklagten ist es gelungen, ein Fehlverhalten des Klägers nachzuweisen. Der Sachverständige legt schlüssig und überzeugend dar, dass der Kläger missachtet hat, aus der Grundstücksausfahrt aufmerksam in den H-weg einzubiegen. Eine Beobachtung des Verkehrs nach links und rechts durch den Kläger fand nach Ausführungen des Sachverständigen nicht statt. Demzufolge steht für das Gericht fest, dass der Kläger insoweit gegen die Pflicht des § 10 StVO verstoßen hat. Hätte der Kläger den H-weg beobachtet, wäre der Unfall vermeidbar gewesen.
3. Da der Unfall weder für den Kläger noch für die Beklagte zu 1) unvermeidbar war, war der Grad des jeweiligen Verschuldens und die jeweilige Betriebsgefahr gem. §§ 17 Abs. 1. Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG gegeneinander abzuwägen. Das Gericht ist hierbei der Auffassung, dass das Verschulden der Beklagten zu 1) soweit zurücktritt, dass eine Alleinhaftung des Klägers anzunehmen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung der Beklagten zu 1) in einem marginalen Bereich befindet. Nach Ausführungen des Sachverständigen wäre die Beklagte zu 1) bei Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit von 0,2 bis 0,4 Sekunden später an der Kollisionsstelle gewesen. Demgegenüber steht die gravierende Pflichtverletzung des Klägers, welcher unachtsam aus einer Grundstücksausfahrt herausfuhr. Bei einer derartigen Konstellation geht das Gericht von einer Alleinhaftung des Klägers aus (vgl. hierzu OLG Köln VersR 1964, 77; OLG Frankfurt/Main VersR 1994, 1203, LG Regensburg, Urt. v. 30.9.2003, 2 S 171/93).
Aus diesem Grunde stehen dem Kläger die geltend gemachten Schadenspositionen sowie ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht zu.“
Mitgeteilt von RA Christian Hopfner, Regensburg