ZPO § 233 § 520 Abs. 2 S. 3
Ein Prozessbevollmächtigter darf mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechnen, wenn er zur Begründung des Verlängerungsantrags darauf verweist, eine ausreichende Rücksprache mit dem Mandanten und die notwendige Beschaffung von Unterlagen hätten innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht erfolgen können. In der Regel reicht die pauschale Berufung auf einen dieser Gründe in der Antragsschrift aus; eine weitere Substantiierung oder Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich.
BGH, Beschl. v. 16.3.2010 – VI ZB 46/09
Nach Abweisung der Klage hat die Klägerin frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin per Telefax um 16.09 Uhr die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt, da "bisher nicht alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und eine ausreichende Rücksprache mit der Mandantschaft nicht gehalten werden konnte". Der Senatsvorsitzende hat den Antrag am folgenden Tag mit der Begründung abgelehnt, dass kein erheblicher Grund i.S.d. § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO vorgetragen sei. Mit einem 9 Tage nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung begründen lassen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist begehrt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Klägerin hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
… [3] "II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 S. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, § 575 ZPO). Sie ist auch begründet. Der angegriffene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verbürgten Recht auf faire Verfahrensgestaltung. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht verweigert. Die Klägerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Denn dem Antrag ihres Prozessbevollmächtigten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hätte stattgegeben werden müssen."
[4] 1. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der Wiedereinsetzung wie folgt begründet:
Im Streitfall habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht mit einer Fristverlängerung rechnen können, da er erhebliche Gründe für die Fristverlängerung nicht vorgetragen habe. Dass "eine ausreichende Rücksprache mit der Mandantschaft nicht gehalten werden konnte", reiche als Begründung nicht aus. Denn dabei bleibe gänzlich offen, weshalb eine für erforderlich gehaltene ausreichende Rücksprache bislang nicht habe erfolgen können. Der Gesetzgeber sei bei der Regelung in § 520 Abs. 2 ZPO davon ausgegangen, dass eine Berufungsbegründung regelmäßig in der Frist von zwei Monaten ab Zustellung des angefochtenen Urteils erfolgen könne. Es sei das erklärte Ziel des Gesetzgebers, zur Beschleunigung des Verfahrens eine Fristverlängerung nicht nur an das Vorliegen eines Antrags zu knüpfen. Vielmehr sollten – abgesehen vom Fall der Einwilligung des Gegners und des Fehlens einer Verzögerung – nur erhebliche Gründe zu einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist führen. Aus diesem Grunde genüge (für eine Fristverlängerung) nicht die bloße Angabe, dass eine ausreichende Rücksprache noch nicht habe erfolgen können. Ein erheblicher Grund für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist könne nur dann vorliegen, wenn sich dem Antrag entnehmen lasse, warum diese Rücksprache nicht in der vom Gesetzgeber grundsätzlich für ausreichend gehaltenen Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils habe erfolgen können.
[5] Gleiches gelte, soweit der Fristverlängerungsantrag darauf gestützt sei, dass noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorlägen. Zwar sei anerkannt, dass Beschaffungsschwierigkeiten bei Beweisurkunden oder Gutachten ebenso erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung darstellen könnten wie die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens. Aber auch hier liege nur dann ein erheblicher Grund vor, wenn dargetan sei, aus welchen Gründen die Urkunden nicht innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist hätten beschafft werden können bzw. das Gutachten nicht habe eingeholt werden können. Derartiges lasse sich dem Antrag der Klägerin aber nicht entnehmen.
[6] 2. Diese Ausführungen sind mit den Anforderungen, die das BVerfG und der BGH an die Begründung eines erstmaligen Antrags auf Fristverlängerung stellen, nicht vereinbar.
[7] a) Nach der Rspr. des Senats sind bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine besonders hohen Anforderungen an die erforderliche Darlegung der erheblichen Gründe für die Notwendigkeit der Fristverlängerung zu stellen. Der Anwalt kann danach grundsätzlich erwarten, dass dem Antrag entsprochen wird, wenn einer der im Gesetz genannten Gründe vorgebrach...