Ähnlich wie im Haftpflichtversicherungsrecht (Haftpflichtversicherung/Deckungsverhältnis) besteht auch in der Rechtsschutzversicherung ein Dreiecksverhältnis: Versicherungsnehmer-Rechtsschutzversicherer-Rechtsanwalt). Es sind somit zwei Verträge zu berücksichtigen, an denen der Mandant/Versicherungsnehmer beteiligt ist:
- Anwaltsvertrag zwischen Mandant und Rechtsanwalt,
- Versicherungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer (Mandant) und Rechtsschutzversicherer.
Aus dieser Konstellation wird deutlich, dass keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Rechtsschutzversicherung und Rechtsanwalt bestehen, da der Rechtsschutzversicherer sich lediglich verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Kostenansprüchen des beauftragten Rechtsanwalts freizustellen.
1. Abtretung
Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem beauftragten Rechtsanwalt und dem Rechtsschutzversicherer könnten aber dadurch begründet werden, dass der Versicherungsnehmer seinen Befreiungsanspruch von Kosten an den beauftragten Rechtsanwalt abtritt.
§ 17 Abs. 7 ARB 2000 (ebenso § 20 Abs. 1 ARB 75) enthält freilich ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot, "es sei denn, dass sich der Versicherer hiermit schriftlich einverstanden erklärt". Ein derartiges Einverständnis wird im Regelfall nicht erteilt. Dieses Verbot der Abtretung ist zulässig und wirksam.
2. Repräsentantenstellung
Wenn ein Rechtsanwalt – wie üblich – die gesamte Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer übernimmt, ist er insoweit als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen. Die Streitfrage, ob der beauftragte Rechtsanwalt Repräsentant oder lediglich Wissensvertreter/Wissenserklärungsvertreter des Versicherungsnehmers ist, kann dahinstehen. Auch das Wissen des Wissensvertreters oder die Erklärung des Erklärungsvertreters wird dem Versicherungsnehmer (Mandanten) analog § 166 BGB zugerechnet.
3. Entbindung von der Schweigepflicht
Soweit die Mandanten Rechtsanwälte beauftragen, die gesonderte Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer zu führen, liegt darin – zumindest konkludent – eine Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht, da ansonsten die Mitteilungen über den Versicherungsfall gar nicht möglich wären. Bis zur Erlangung der Deckungszusage und der Zahlung des Kostenvorschusses wird im Regelfall unreflektiert über das gesamte Mandatsverhältnis Auskunft erteilt; dieser Informationsfluss versiegt plötzlich, wenn es um Auskünfte über Erstattungsbeträge geht. Hier wird dann plötzlich die anwaltliche Schweigepflicht "wiederentdeckt", obgleich der Mandant selbst über Zahlungseingänge oft gar nichts weiß und daran auch nicht interessiert ist. Die ursprünglich erteilte Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht wird dann eigenmächtig vom beauftragten Rechtsanwalt dahingehend eingeschränkt, dass er über Zahlungseingänge Stillschweigen zu bewahren hat.