Prof. Dr. Roland Rixecker
AMBG 92 Ziffer 2.5.
Sind bei einer Maschinenversicherung für Schäden bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl in den Versicherungsschutz auch Schäden einbezogen, die durch Unterschlagung des Mieters entstehen, so tritt ein Versicherungsfall auch dann ein, wenn sich der Mieter den Besitz an der versicherten Sache durch Betrug (§ 263 StGB) verschafft und hierbei gleichzeitig den Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) erfüllt.
OLG Stuttgart, Urt. v. 30.7.2009 – 7 U 65/09
Die Klägerin begehrt Versicherungsleistung. Sie betreibt u.a. die Vermietung von Baumaschinen und unterhält bei der Beklagten einen Maschinenversicherungsvertrag, in den die AMBG 92 einbezogen sind.
Ziffer 2.5 des Versicherungsvertrages ist wie folgt überschrieben:
"Schäden durch Unterschlagung (zu § 2 AMBG)"
Er lautet: "Der Versicherer leistet auch Entschädigung für Schäden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass durch die in die Versicherung einbezogenen Personen und Mieter versicherte Geräte unterschlagen und für den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nicht wieder sichergestellt werden. … "
Nach § 2 Ziffer 1 der ABMG 92 leistet der Versicherer Entschädigung auch bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl.
Nach deren § 7 Ziff. 4 ABMG 92 ist auch das Interesse des Mieters versichert, wenn dies besonders vereinbart ist, was vorliegend gem. Ziffer 2.11 des Versicherungsvertrages erfolgte.
Die Klägerin erhielt am 8.5.2008 telefonisch und am 13.5.2008 per E-Mail von einem "Dipl. Ing. P" namens einer Firma AA GmbH eine Anfrage über die Vermietung von Baumaschinen für eine Baustelle. Die Klägerin holte daraufhin am 16.5.2008 eine Auskunft der Creditreform bezüglich der Firma AA ein und übersandte ein Mietangebot und erhielt einen Mietvorschuss in Höhe von 12.000 EUR.
Am 18. und 19.6.2008 transportierte die Klägerin insgesamt zwei Radlader und vier Kettenbagger zur mieterseits benannten Baustelle. Dabei handelt es sich um ein eingezäuntes, mit einem Metalltor verschlossenes Industriegelände mit einer Siloanlage. Bei der Ablieferung der Radlader und der Kettenbagger wurde von einer auf der Baustelle anwesenden Personen für jede Maschine ein Mietvertrag und ein Lieferschein mit dem Namen "H W" unterzeichnet. Ein Hydraulikhammer wurde von der Klägerin nach Mitteilung der Zahlenkombination des Torschlosses am 23.6.2008 ebenfalls auf die Baustelle verbracht und neben den dort befindlichen Maschinen abgestellt. Der Mietvertrag dafür war bereits am 18.6.2008 mit "H W" unterschrieben worden.
Am 27.6.2008 stellte einen Außendienstmitarbeiter der Klägerin fest, dass sich die Maschinen nicht mehr auf der Baustelle befanden. Eine Nachfrage bei der Firma AA ergab, dass ein Herr P dort unbekannt war. Die Baumaschinen konnten bis heute nicht aufgefunden werden.
Aus den Gründen:
“Die Klägerin hat aus dem am 7.1.2008 geschlossenen Maschinenversicherungsvertrag entweder gem. § 2 Ziff. 1 AMBG 92 … oder gem. Ziffern 2.5 und 2.11 des Versicherungsvertrages i.V.m. § 2 Ziffer 1, 7 Ziffer 4 AMBG 92 dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung von (Diebstahls- oder Unterschlagungs-) Entschädigung gegen die Beklagte.
Der Versicherungsfall ist eingetreten (1). Die Beklagte ist nicht leistungsfrei (2).
(1) Für den Eintritt des Versicherungsfalls kann es dahinstehen, ob die Klägerin nach Übergabe der Maschinen und deren Abstellen auf einem eingezäunten und abgeschlossenen Gelände noch Gewahrsam an den Maschinen hatte oder nicht.
Wenn ein (gelockerter) Gewahrsam fortbestanden hat, dann ist dieser durch die zwischen dem 23. und dem 27.6.2008 liegende Entfernung der Maschinen von der Baustelle gebrochen worden, womit die Maschinen gestohlen wurden … womit die Klägerin nach § 2 Ziffer 1 der in den Vertrag einbezogenen ABMG 92 Ersatz zu leisten hat.
Wenn kein Gewahrsam der Klägerin an den Maschinen bestand, was zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden kann, sind die Maschinen von den vorgeblichen Mietern (auch) unterschlagen worden (vgl. OLG Köln, Urt. v. 20.7.2008 – 9 U 188/07).
Im Fall der Unterschlagung ist die Beklagte nach Ziffer 2.5 des Maschinenversicherungsvertrages zur Entschädigung verpflichtet.
(a) Nach Ziffer 2.5 des Maschinenversicherungsvertrages hat die Beklagte Entschädigung zu leisten für Schäden, die der Klägerin dadurch entstehen, dass durch die in die Versicherung einbezogenen Personen und Mieter (aa) versicherte Geräte (bb) unterschlagen werden (dd), wenn diese nicht innerhalb von zwei Monaten wieder sichergestellt werden können (cc). Eine Veruntreuung liegt vor, wenn sich Personen einer qualifizierten Unterschlagung gem. § 246 StGB schuldig machen, d.h. sich ihnen anvertraute und im Versicherungsvertrag bezeichnete Geräte rechtswidrig (ee) zueignen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
(aa) Die Mieter sind nach Ziffer 2.11 Versicherungsvertrag und § 7 Nr. 4 ABMG 92 in die Versicherung einbezogen.
(bb) Dass es sich bei den streitgegenständlichen Maschinen um versicherte Geräte handelt, ist unstreitig.
(cc) Die Maschinen wurden bis heut...