BUZVB § 4
Die bedingungsgemäße Leistungsbeschränkung bei verspäteter Mitteilung des Eintritts der Berufsunfähigkeit ist wirksam. Ein Zuwarten mit der Mitteilung bis zur Bescheidung eines Rentenantrags in der Sozialversicherung ist nicht unverschuldet.
OLG Karlsruhe Urt. v. 20.10.2009 – 12 U 79/09
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Nachzahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum Januar 2007 bis einschließlich Mai 2008.
Wegen einer langwierigen Krankheit der Ehefrau wurde im Januar 2007 bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt. Mit Bescheid vom Juni 2008 wurde eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Wirkung ab August 2007 gewährt. Die Anspruchsvoraussetzungen für die gesetzliche Rente hat die Deutsche Rentenversicherung dabei ab dem 11.1.2007 als erfüllt angesehen.
Der Kläger stellte sodann mit Schreiben im Juni 2008 unter Mitteilung dieses Sachverhalts bei der Beklagten den Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Rückwirkung zum Januar 2007.
Aus den Gründen:
“Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat schließt sich vollumfänglich der in allen Punkten zutreffenden rechtlichen Würdigung des LG an. Es bestehen weder Bedenken an der Wirksamkeit der in § 4 Abs. 2 S. 1 BUZVB enthaltenen Klausel, noch kann der Kläger sich vom Schuldvorwurf entlasten (§ 4 Abs. 2 S. 2 BUZVB).
1. Tatsächlich ist der Wortlaut des § 4 Abs. 1 und 2 S. 1 BUZVB klar und eindeutig (§ 305c Abs. 2 BGB). … Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer den unzweideutigen Begriff ‘Eintritt’ der Berufsunfähigkeit nur dahin auffassen kann, dass damit das objektive Vorliegen der Berufsunfähigkeit als solches zu verstehen ist. Für ein abweichendes Verständnis gibt die Klausel nichts her. … Der Kläger hingegen interpretiert in unzulässiger Weise das Erfordernis, die Berufsunfähigkeit müsse verbindlich von dritter Seite festgestellt worden sein, in die Klausel hinein, ohne dass hierfür im Vertragstext oder den Bedingungen etwas sprechen würde. Der BGH hat zu einer Klausel, die mit dem vorliegenden § 4 Abs. 2 BUZVB vom Wortlaut her nahezu identisch war, in anderem Zusammenhang ausdrücklich entschieden, dass eine fristwahrende Anzeige nur voraussetze, dass der Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit schriftlich geltend gemacht werde. Es genüge also zunächst, dass der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer mit Erhebung des Anspruchs behaupte, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei eingetreten; darauf, ob deren Voraussetzungen bereits festgestellt oder zu beweisen seien, komme es für die Anzeige nicht an [BGH VersR 1995, 82 unter 3 b) aa)].
Bei dem Begriff ‘Eintritt’ der Berufsunfähigkeit handelt es sich auch nicht um einen fachspezifischen Ausdruck mit mehrdeutiger Interpretationsmöglichkeit, weshalb für weitere Auslegungsansätze kein Raum mehr ist.
2. Zu Recht hat das LG in § 4 Abs. 2 S. 1 BUZVB auch keine überraschende Klausel i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB gesehen. Die Annahme einer Überraschungsklausel rechtfertigt sich nur dann, wenn zwischen den berechtigten Vorstellungen bzw. Erwartungen des Kunden an den Inhalt des abgeschlossenen Vertrages einerseits und dem tatsächlichen Inhalt der fraglichen AGB-Klausel andererseits eine derartig deutliche Diskrepanz besteht, die mehr als nur ungewöhnlich ist, sondern vielmehr geeignet sein muss, beim Kunden eine Übertölpelung oder Überrumpelung herbeizuführen. Nur falls der Kunde auf eine Regelung nach Lage der Umstände vernünftigerweise nicht gefasst zu sein brauchte, kann die Annahme einer Überraschungsklausel gerechtfertigt sein (BGH NJW 1990, 576; 1982, 2309). Ausgehend von den obigen Ausführungen unter Ziff. 1 ist schon nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht überzeugend dargetan, worin ein solcher Überraschungseffekt konkret liegen könnte. Die Verpflichtung, im Versicherungsfall diesen möglichst frühzeitig dem Versicherer anzuzeigen, ist dem Versicherungsrecht generell immanent. Der Versicherer soll frühzeitig wissen, dass und welchen Ansprüchen er sich im konkreten Fall ausgesetzt sieht. Ansonsten bestünde die Gefahr, von einem Sachverhalt erstmals zu einem Zeitpunkt Kenntnis zu erlangen, in welchem sich eine Aufarbeitung der medizinischen Problematik für die Vergangenheit ungleich schwieriger gestalten würde, als bei Kenntnis von Beginn an. Insofern bezwecken die Versicherungsbedingungen in legitimer Weise auch grundsätzlich objektiv eine zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers (BGH VersR 1995, a.a.O. unter 2 b) m.w.N.). Die Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Überprüfung seiner Berufsunfähigkeit wird von beiden Parteien als selbstverständlich vorausgesetzt, der redliche Versicherungsnehmer wird sich schon deshalb auf eine frühestmögliche Anzeigepflicht einstellen können und hieran auch selbst ein erhebliches Interesse haben. …
3. Schließlich hat das LG zu Recht auch den Einwand mangelnden Verschuldens d...