„ … Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kl. kann einen Anspruch auf Entschädigung wegen des Wasserrohrbruchs im Dezember 2009 gegen die Bekl. nicht mit Erfolg geltend machen. Es fehlt an der Verfügungsbefugnis über die Versicherungsforderung und damit an der Berechtigung der klageweisen Geltendmachung. Hierauf wurde der Kl. in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
Nach § 12 Nr. 2 AVB03 bzw. § 36 Nr. 2 AVB kann bei der Versicherung für fremde Rechnung der VN über die Rechte des Versicherten verfügen und Zahlung der Entschädigung verlangen. Der Versicherte kann hingegen gem. Nr. 2 der genannten Bedingungen über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Er kann Entschädigung nur mit Zustimmung des VN verlangen. Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt ist nicht die Verwalterin VN, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Der Kl. hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst darauf hingewiesen, dass die Verwalterin den Versicherungsvertrag für die Wohnungseigentümergemeinschaft (VN) abgeschlossen hat. Denn sowohl im Adressfeld als auch in der Unterschriftenzeile des Versicherungsantrags hat die Verwalterin … klar gestellt, dass sie als Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaft handelt. Der Umstand, dass der Versicherungsschein zur Wohngebäudeversicherung als VN die Verwalterin aufführt, steht dem nicht entgegen. Gem. § 5 VVG gilt der Vertrag bei einer Abweichung zum Antrag, auf die der Versicherer nicht hingewiesen hat, als mit dem Inhalt des Antrags geschlossen. Damit ist die Wohnungseigentümergemeinschaft VN, die einzelnen Wohnungseigentümer sind Mitversicherte. Die Verfügungsbefugnis nach § 12 Nr. 2 AVB03 bzw. § 36 Nr. 2 AVB steht der Wohnungseigentümergemeinschaft zu.
Soweit sich der Kl. darauf beruft, die Verwalterin habe ihn … dazu ermächtigt, die Forderung gegen die Bekl. gerichtlich geltend zu machen, kommt dem keine Wirkung zu. Denn diese Ermächtigung ist nicht von der Zustimmung der Wohnungseigentümer gedeckt. Ein Fall der Berechtigung nach § 27 WEG liegt nicht vor (OLG Hamm NJW-RR 1995, 1419; OLG Köln NJW-RR 2003, 1612; OLG Köln RuS 2004, 290-292). Auch hat der Kl. keine sonstigen Umstände (etwa aus dem Inhalt der Teilungserklärung, der Verwaltervollmacht, einem Beschluss der WEG) dargelegt, die zu einer anderen Beurteilung führen.
Dass es die Wohnungseigentümergemeinschaft ohne billigenswerten Grund abgelehnt hat, den Anspruch geltend zu machen und damit ausnahmsweise eine Verfügungsbefugnis der Kl. angenommen werden kann (hierzu Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 44 Rn 11), ist nicht vorgetragen. Allein aus der “Erklärung’ der Verwalterin vom 8.3.2011 folgt nicht, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft den Anspruch nicht weiter verfolgen will. Denn die Verwalterin bestätigt in dieser Erklärung lediglich, dass der Kl. gegenüber der Bekl. die Regulierungsleistungen zur Zahlung an sich selbst verlangen kann. Sie enthält keine Aussage darüber, ob die WEG die Geltendmachung dieser Ansprüche ablehnt.
Unerheblich ist schließlich der Einwand des Kl., dass von der Klageforderung nur das Sondereigentum des Kl. betroffen ist (OLG Köln NJW-RR 2003, 1612). Denn nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist VN unabhängig von der Frage, ob ein Schaden am Sondereigentum oder am Gemeinschaftseigentum eingetreten ist. Auch die Versicherungsbedingungen differenzieren hiernach nicht. … “