Der Alltag auf deutschen Straßen – ein Auffahrunfall, ein Seitenaufprall oder ein Frontalzusammenstoß zwischen Fahrzeugen. Nachfolgend verspürt der Geschädigte einen Schmerz im Nacken oder es soll im Nacken schmerzen und fordert ein Schmerzensgeld. Eine Thematik, mit der sich Juristen immer wieder befassen müssen.
In Deutschland ereignen sich jährlich circa 4 Millionen Verkehrsunfälle, wobei es bei rund 10,7 % der Unfälle zu Personenschäden kommt. Bei der Hälfte dieser Personenschäden werden wiederum leichte HWS-Verletzungen beklagt – mit Versicherungsleistungen in Höhe von 500 Millionen Euro.
Bei den ständigen Verbesserungen der Sicherheitssysteme der Fahrzeuge ist eine solche Verletzungsquote schwer nachvollziehbar, da sich die hier betrachteten Verkehrsunfälle im Niedriggeschwindigkeitsbereich ereigneten, so dass polemisch unweigerlich die Frage gestellt werden müsste, ob die Sicherheitssysteme der Fahrzeughersteller nicht das halten, was sie versprechen.
Von den rund 200.000 Verkehrsunfällen mit beklagten leichten HWS-Verletzungen wird nur ein geringer Anteil durch die Gerichte entschieden und zwar dann, wenn der Unfallgeschädigte und der KfZ-Haftpflichtversicherer des Schädigers unterschiedlicher Auffassung darüber sind, ob überhaupt eine HWS-Distorsion durch den Unfall hervorgerufen werden konnte und wenn ja, wie hoch der entsprechende Schmerzensgeldanspruch zu bemessen ist.
Der Autor möchte klar voranstellen, dass einem Unfallgeschädigten ein entsprechender Schmerzensgeldanspruch zusteht und angemessen auszugleichen ist, wenn eine unfallbedingte Verletzung der HWS nachgewiesen ist. Ist dies nicht der Fall, ist solchen Ansprüchen entgegenzutreten, da ein Ausgleich oder eine Zahlung eines Schmerzensgeldes zu einem Nachteil der Versichertengemeinschaft führen würde.
Nachfolgend sollen nur die letztgenannten Ansprüche behandelt werden, da die deutsche Versicherungswirtschaft über alle Sparten nach Angaben des GDV jährlich mit rund 4 Milliarden EUR aus unberechtigten Ansprüchen belastet wird. Insoweit wird sich der Aufsatz eher an die Richterschaft und Versicherer sowie deren beauftragte Rechtsanwälte richten. Aber auch an den Anwalt des Anspruchstellers im Rahmen seiner Pflicht zur Aufklärung über die Erfolgsaussichten der Geltendmachung von Ansprüchen.
Der Problematik soll sich zunächst in einer kurzen medizinischen Betrachtung genähert werden, um sich nachfolgend mit den rechtlichen Fragestellungen zu befassen, wobei sich die beiden Betrachtungsweisen in sich bedingen.