Dass die von einem Idealverein, der eine Gewinnerzielungsabsicht nicht hat und aus steuerlichen Gründen nicht haben darf, gehaltenen Tiere, die er zum Gebrauch durch seine Mitglieder hält, keine Nutztiere i.S.d. § 833 S. 2 BGB sind, sodass dem Idealverein die Entlastungsprivilegierung nicht zuzubilligen ist, entspricht St. Rspr. (vgl. BGH NJW 1971, 509; BGH NJW 1982, 763, 764; BGH NJW 1982, 1589; BGH VersR 1986, 345, 346), Rechtspolitisch überzeugt dieser Ausschluss des Idealvereins vom Schutz vor Gefährdungshaftung aus dem darüber hinaus auch gesellschaftlich erwünschten Einsatz im Rahmen der Reittherapie nicht. Zum einen unterscheidet sich die Nutzung des eingesetzten Pferdes des Idealvereins nicht von dem Ausritt des Pferdehalters auf einem Nutztier (vgl. auch BGH NJW 1986, 2501, 2502; OLG Schleswig VersR 1983, 1084; Honsell, MDR 1982, 798, 799 f.), zum anderen führt die Unterstellung des "Luxustiers" des Idealvereins zu einer erhöhten Kostenbelastung des oft gemeinnützigen Idealvereins mit wirtschaftlich erzwungenen Aufwendungen für Haftpflichtversicherungsprämien. Damit erscheint die Privilegierung des Nutztierhalters gegenüber dem die Reittherapie anbietenden Idealverein "teleologisch nicht zu rechtfertigen", gleichwohl aber hinzunehmen, weil diese dem gesetzgeberischen Willen entspricht (vgl. BGH NJW 1986, 2501, 2502; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 325; OLG Karlsruhe r + s 1997, 111; Wagner, in: MüKO-BGB, 5. Aufl., § 833 Rn 37). Ein Appell des BGH Abhilfe zu schaffen, ist bisher nicht erfolgreich gewesen (vgl. BGH NJW 1986, 2501, 2502; vgl. auch MüKO a.aO, Fn. 15 zu § 833 BGB).
Nicht allzu überzeugend erscheint der von dem BGH auch abgelehnte Einwand des Bekl. zu 2), wonach die Kl. sich ein Mitverschulden entgegen halten lassen müsse, weil sie trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigungen Reitstunden genommen habe. Da sie als Reiterin in den Schutzbereich der Tierhaltergefährdungshaftung einbezogen war und damit den Ersatz der durch den Reitunfall verursachten Schäden von dem Halter beanspruchen konntet (vgl. BGH NJW 1977, 2158; BGH NJW 1992, 2474; OLG Düsseldorf VersR 2003, 870, 871), kam eine Einschränkung der Haftung des Idealvereins nur dann in Betracht, wenn die Kl. bewusst eine besondere, über das einzukalkulierende Normalmaß hinausgehende Gefahr übernommen hatte (vgl. BGH NJW 1977, 2158; vgl. auch BGH NJW-RR 2006, 813, 814). Hinzu kommt, dass die Bekl. zu 2) das von der Kl. genutzte Pferd zur Reittherapie angeboten und zur Verfügung gestellt hatte und damit in Kenntnis der Behinderung der Kl. die Verantwortung für die gefahrlose Durchführung der Therapie trug. Damit hatte die Kl. keine über das Normalmaß hinausgehende Gefahr übernommen, sodass schon deshalb ein Mitverschulden der Kl. nicht angenommen werden kann.
RiOLG a.D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg