" … 1. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. …"
[im Folgenden zur nicht gegebenen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtherbeischaffung der zum Verständnis der Messung erforderlichen Parameter des Herstellers des Messgeräts; zur Behandlung von Schriftsätzen im Abwesenheitsverfahren; zu getroffenen Feststellungen im Urteil durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel; zu Feststellungen zur Beachtung der geltenden Bedienungsanleitung; zur Verwertung gerichtsbekannter Tatsachen im Abwesenheitsverfahren und zum notwendigen Inhalt der Verfahrensrüge]
2. a) Auch die im Rahmen der allgemeinen Sachrüge erfolgte Nachprüfung des Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben. Die Urteilsgründe tragen eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat.
Da der Pkw-Verkehr auf Autobahnen grds. keinen Geschwindigkeitsbegrenzungen unterliegt, eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf diesen Straßen – wie hier – vielmehr nur dann gilt, wenn sie durch Zeichen 274 angeordnet worden ist (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2c S. 2, 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO), setzt eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen voraus, dass der Fahrzeugführer die beschränkenden Verkehrszeichen wahrgenommen hat (st. Rspr. beider Senate vgl. dazu nur: Beschl. v. 20.1.2003 – 1 Ss 283/02, v. 28.3.2007 – 1 Ss 315/06, v. 26.4.2012 – 2 SsBs 26/12). Dabei kann davon ausgegangen werden, dass aufgestellte Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden, so dass der Tatrichter von diesem Regelfall grds. ausgehen darf (vgl. BGH NJW 1997, 3252, 3254; OLG Koblenz, Beschl. v. 24.5.2004 – 1 Ss 107/04 und v. 28.3.2007 – 1 Ss 315/06). Einen Erfahrungssatz dahingehend, dass Verkehrszeichen von Kraftfahrern erst dann wahrgenommen werden, wenn sie mehrfach hintereinander oder in besonders hervorgehobener Weise aufgestellt worden sind oder sonstige auffällige Besonderheiten auf ihr Bestehen aufmerksam machen, gibt es nicht. Daher hängt die richterliche Überzeugungsbildung nicht davon ab, ob der Betr. vor der Geschwindigkeitsmessung an einem oder mehreren Verkehrszeichen vorbeigefahren ist. Der Tatrichter hat dem Betr. die Wahrnehmung des die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichens im Einzelnen nur dann nachzuweisen, wenn der Betr. eine Kenntnis der Beschränkung bestreitet oder besondere Umstände des Einzelfalls Anlass zu Zweifeln geben. Da der Betr. weder behauptet hat, das Verkehrszeichen übersehen zu haben, noch sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich sind, waren weitere Feststellungen hierzu entbehrlich.
Zwar erfordert eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung neben der Kenntnis von der Geschwindigkeitsbegrenzung zudem das Bewusstsein, dass die Fahrgeschwindigkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet oder dass der Betr. dies zumindest billigend in Kauf genommen hat. Nach der st. Rspr. beider Senate des OLG ist bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von mindestens 40 km/h allerdings grds. von vorsätzlicher Begehungsweise auszugehen (st. Rspr. beider Senate vgl. Senatsbeschl. v. 9.1.2001 – 2 Ss 4/99 a.a.O., DAR 1999, 227, 2 Ss 304/00 und v. 26.1.2000 – 2 Ss 10/00; v. 28.3.2007 – 1 Ss 315/06; v. 2.7.2004 – 1 Ss 173/04; v. 9.10.2002 – 1 Ss 207/02 und v. 18.8.2000 – 1 Ss 181/00). Ausgehend hiervon sind die Urteilsausführungen hierzu nicht zu beanstanden, zumal der Betr. selbst nicht behauptet hat, dass er sich seiner tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit nicht bewusst war.
b) Dagegen ist der Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der festgesetzten Geldbuße rechtsfehlerhaft, da die Feststellungen des AG hierzu lückenhaft sind … .“
[im Weiteren zu notwendigen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insb. bei relativ hoher Geldbuße sowie zur Wechselwirkung zum angeordneten Fahrverbot]
Mitgeteilt von RA JR Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg