[29] "… II. 3. c) Die Bekl. zu 2 ist jedenfalls gem. D.2.1 Abs. 1 S. 1 Fall 1, D.3.1 S. 2 ihrer AKB grds. zur Leistungskürzung auf null berechtigt. Die Folgen der Obliegenheitsverletzung werden allerdings durch D.3.2 Abs. 1 S. 1 der AKB der Bekl. zu 2 auf den Höchstbetrag von 5.000 EUR begrenzt."
[30] aa) Nach D.2.1 Abs. 1 S. 1 Fall 1 AKB darf das Fahrzeug nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Demnach obliegt es dem Fahrer, als Fahruntüchtiger kein Kfz zu führen, insb. nicht im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O. AKB 2008 D. 2 Rn 2). Bei der Trunkenheitsklausel handelt es sich um eine Obliegenheit zur Verhütung einer Gefahrerhöhung, welche als Spezialregelung gegenüber den §§ 23 ff. VVG anzusehen ist und die gesetzlichen Vorschriften über die Gefahrerhöhung verdrängt (Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB D.2 Rn 4). Dieser Obliegenheit hat der Bekl. zu 1 als VN und Fahrer zuwidergehandelt, indem er das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,45 Promille führte. …
[39] cc) Nach der Regelung unter D.3.2 Abs. 1 S. 1 der Vertragsbestandteil gewordenen AKB der Bekl. zu 2, welche D.3.3 AKB 2008 entspricht, ist die sich aus D.3.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem VN und den mitversicherten Personen gegenüber jedoch – wie es § 5 Abs. 3 S. 1 KfzPflVV zulässt – auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt.
[40] (1) Besteht die Leistungsfreiheit nur teilweise, z.B. weil sie im Falle einer Obliegenheitsverletzung auf Höchstbeträge gedeckelt ist, kann der VR das Verweisungsprivileg des § 117 Abs. 3 S. 2 VVG auch nur bis zur Höhe dieses Betrags ausüben (MüKo-VVG/Schneider, a.a.O. § 117 Rn 36; MüKo-VVG/Maier, a.a.O. KraftfahrtV Rn 146; Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O. § 117 Rn 26). Der Kfz-Haftpflichtversicherer vermag den kaskoversicherten Unfallgegner infolgedessen nur i.H.v. 5.000 EUR an dessen Kaskoversicherung zu verweisen. Bezüglich des diesen Betrag übersteigenden Anspruchs ist der Kfz-Haftpflichtversicherer ebenso eintrittspflichtig wie für etwaige Sachfolgeschäden (MüKo-VVG/Maier, a.a.O. KraftfahrtV Rn 146; Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O. D.3 AKB 2008 Rn 24 und § 5 KfzPflVV Rn 15). Also haftet die Bekl. zu 2 dem Kl. i.H.v. 5.935,27 EUR.
[41] (2) Die außerdem geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 10.935,27 EUR (Nr. 2300, 7001, 7008 VV RVG) von 837,52 EUR sind in voller Höhe zu ersetzen und nicht etwa unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 5.935,27 EUR zu kürzen. Der Geschädigte erteilt dem Rechtsanwalt nach einem Verkehrsunfall regelmäßig, und so auch hier, zunächst den Auftrag, den gesamten Schaden beim gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend zu machen. Dazu ist der Geschädigte auch grds. berechtigt. Im Zeitpunkt der Beauftragung kann er im Allgemeinen nicht wissen, dass das Verweisungsprivileg des § 117 Abs. 3 VVG eingreift und der Haftpflichtversicherer im Ergebnis nur den nach Abzug von 5.000 EUR verbleibenden Teilbetrag zu zahlen hat (N. Schneider, DAR 2008, 743, 744). Der Haftpflichtversicherer wird durch dieses Ergebnis nicht rechtlos gestellt, da er diese Position im Wege des Regresses von seinem alkoholisierten VN zurückfordern kann (AG Limburg NZV 2006, 605, zu § 158c VVG a.F.).
[42] (3) Im Ergebnis haftet die Bekl. zu 2 für den Sachschaden i.H.v. 5.935,27 EUR und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 837,52 EUR. Der Zinsanspruch besteht aufgrund der von der Bekl. zu 2 erklärten ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung jeweils i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.1.2011 (§§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) … .“