[13] "… Der Kl. steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gem. § 346 Abs. 1 i.V.m. § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 440, § 323 Abs. 1, § 326 Abs. 5 BGB nicht zu."
[14] 1. Der Umstand, dass die Kl. für das Wohnmobil keine Umweltplakette erlangen und es deshalb in Umweltzonen nicht nutzen kann, berechtigt sie nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
[15] a) Ob dem BG darin zu folgen ist, dass in der fehlenden Nutzungsmöglichkeit des Wohnmobils in Umweltzonen ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB liegt, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls haben die Parteien durch die im Kaufvertrag gewählte Formulierung “Für das Fahrzeug besteht keine Garantie’ die Gewährleistung insoweit wirksam ausgeschlossen.
[16] aa) Die vom BG vorgenommene Auslegung dieser individualvertraglichen Vereinbarung kann der Senat im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschränkt überprüfen (vgl. Senatsurt. v. 21.4.1993 – VIII ZR 113/92, BGHZ 122, 256, 260; v. 7.6.2006 – VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn 8). Denn derartige Angaben finden sich in dieser oder ähnlicher Form im Gebrauchtwagenhandel auch über den Bezirk des BG hinaus (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn 4014 ff. m.w.N.) und waren bereits Gegenstand anderer instanzgerichtlicher Entscheidungen (OLG Bamberg, MDR 1998, 966; LG Arnsberg, NZV 1988, 68). Wie das BG zutreffend ausgeführt hat, ist die gewählte Formulierung bei verständiger Würdigung als Gewährleistungsausschluss zu verstehen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird von juristischen Laien – und um solche handelt es sich vorliegend – der Begriff “Garantie’ nicht im Rechtssinne, sondern regelmäßig als Synonym für die gesetzliche Gewährleistung gebraucht (OLG Bamberg, a.a.O.). Soweit sich die Revision darauf beruft, der Bekl. habe hier nur die Verantwortung für andere Fahrzeugeigenschaften ausschließen oder auf das Fehlen einer Hersteller- oder Verkäufergarantie für das 25 Jahre alte Fahrzeug hinweisen wollen, zeigt sie übergangenen Sachvortrag dazu in den Tatsacheninstanzen nicht auf.
[17] bb) Dem Bekl. ist es auch nicht gem. § 475 Abs. 1 BGB versagt, sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. Das BG hat zutreffend angenommen, dass der Bekl. bei dem Verkauf des Wohnmobils nicht als Unternehmer gehandelt hat und deshalb kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.
[18] (1) Unternehmerisches Handeln erfordert ein selbstständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (Senatsurt. v. 29.3.2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn 14 ff.). Auch Nebentätigkeiten und branchenfremde Tätigkeiten werden erfasst, sofern sie im Zusammenhang mit der selbstständigen beruflichen Tätigkeit stehen (Senatsurt. v. 13.7.2011 – VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435 Rn 18 ff.). Ist der Abschluss eines Vertrags aber weder der gewerblichen noch der selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Verkäufers zuzuordnen, liegt rein privates Handeln vor. Dabei ist das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person nach der Rspr. des Senats mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grds. als Verbraucherhandeln anzusehen. Eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Senatsurt. v. 30.9.2009 – VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn 10 f.). Speziell im Hinblick auf den An- und Verkauf von Kfz wird in der Instanzrechtsprechung und der Literatur darauf abgestellt, zu welchem Zweck ein Verkäufer das Fahrzeug genutzt hatte oder ein Käufer es zu benutzen beabsichtigt. Der Verkauf eines zuvor ausschließlich privat genutzten Fahrzeugs ist danach regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu klassifizieren (OLG Celle NJW-RR 2004, 1645 f.; ähnlich OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 289 f.; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 13 Rn 4; MüKo-BGB/Micklitz, 6. Aufl., § 14 Rn 19; vgl. auch Reinking/Eggert, a.a.O. Rn 1973 ff.).
[19] (2) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des BG hatte der Bekl. das Wohnmobil über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren ausschließlich privat genutzt und aus einem besonderen Anlass heraus veräußert. Für die Kl. bei Vertragsschluss erkennbare Umstände, die eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass der Bekl. bei dem Verkauf des Wohnmobils in Verfolgung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit als Betreiber einer Hobbywerkstatt gehandelt hat, hat das BG nicht festgestellt. Der vom BG nicht ausdrücklich erörterte Umstand, dass nur die erste Besichtigung des Fahrzeugs auf einer Wiese, die zweite Besichtigung aber in der Werkstatt des Bekl. stattgefunden hat, lässt einen solchen eindeutigen Rückschluss entgegen der Auffassung der Revision nicht zu. Auf ...