"… Die Kl. kann von der M-Versicherung, die nach wie vor Schuldnerin der Versicherungsleistung bleibt, nach Maßgabe von § 125 VVG, §§ 1, 2, 5, 28 ARB Deckung für die beabsichtigte Geltendmachung von kaufrechtlichen Gewährleistungs- und von Schadensersatzansprüchen verlangen (…)."
2. Der Kl. steht ein Anspruch auf Erbringung der für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen erforderlichen Leistungen im nach Maßgabe der ARB vereinbarten Umfang zu (vgl. § 125 VVG, § 1 ARB), demzufolge die M-Versicherung ihr bedingungsgemäß Deckungszusage für beabsichtigte Klagen gegen die Verkäufer (VW AG und Händler) und Hersteller (VW AG) der 18 Kraftfahrzeuge zu erteilen hat.
a) Dass grds. die Voraussetzungen der § 125 VVG, §§ 1, 2 lit. a), d), 5, 28 ARB erfüllt sind, steht zwischen den Parteien außer Streit.
b) Die Bekl. hat den Rechtsschutz in den Schreiben vom 19.4.2016 zu Unrecht unter Bezugnahme auf § 18 Abs. 1 lit b) ARB wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Wie das LG K im angefochtenen Urteil unter Ziffer 2 der Entscheidungsgründe zutreffend ausgeführt hat, haben die beabsichtigten Klagen – Geltendmachung von kaufrechtlichen Gewährleistungs- und von Schadensersatzansprüchen – hinreichende Aussicht auf Erfolg (wird ausgeführt).
c) Die Bekl. kann sich auch nicht auf eine gem. § 11 Abs. 3 S. 3 ARB eingetretene Leistungsfreiheit berufen. Die Bestimmung in § 11 Abs. 3 S. 1 ARB, die die Voraussetzungen eines demnach erfolgenden Verlustes des Versicherungsschutzes statuiert, verstößt gegen das Transparenzgebot und benachteiligt die Kl. deshalb unangemessen, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
aa) Gem. § 11 Abs. 3 S. 3 ARB hat der VN grds. keinen Versicherungsschutz, wenn er innerhalb eines Monates nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben vorsätzlich unrichtig macht oder diese vorsätzlich unterlässt und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Angaben dem VR hätten zugehen müssen. Für den Fall, dass das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit beruht, kann der VR den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis kürzen (vgl. § 11 Abs. 3 S. 4 ARB), wobei der VN das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit zu beweisen hat (vgl. § 11 Abs. 3 S. 5 ARB).
bb) § 11 Abs. 3 S. 1 ARB verstößt gegen das Transparenzgebot und ist unwirksam. Die Regelung benachteiligt den VN entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 BGB; vgl. auch die Beispiele bei Fuchs, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 307 BGB Rn 358).
(1) AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen abzustellen (…).
(1.1) Die von der Kl. beanstandete Klausel bildet die Voraussetzung für die in S. 3 als Sanktion vorgesehene Leistungsfreiheit und fordert den VN auf, dem VR innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Demnach kommt es entscheidend auf “die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben‘ an, die der VN mitzuteilen hat. Hierbei handelt es sich nicht um einen von der Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck verbundenen, fest umrissenen Begriff.
(1.2) Dem Passus “die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben‘ wird der maßgebliche durchschnittliche VN entnehmen, dass es auf die Umstände ankommt, die der VR benötigt, um die für den Versicherungsschutz zu entrichtende Prämie kalkulieren und festsetzen zu können. Da es sich hierbei jedoch um versicherungsinterne Vorgänge handelt, denen in aller Regel versicherungsmathematische Berechnungen zugrunde liegen, ist es dem durchschnittlichen VN nicht möglich, weiter zu differenzieren. Dementsprechend müsste er zunächst bewerten, ob eine Angabe für die Beitragsberechnung überhaupt von Relevanz sein könnte. Selbst wenn dem so wäre, hätte er zum anderen und darüber hinaus nach § 11 Abs. 3 S. 1 ARB einzuschätzen, ob sie hierfür auch erforderlich sein könnte. Da ihm jedoch keine Hilfsmittel in Form beispielsweise von Regelbeispielen oder je nach gewählter Form des Versicherungsschutzes (vgl. §§ 21 ff. ARB) festgelegten Merkmalen zur Verfügung stehen, kann er die von ihm verlangte Wertung nicht vornehmen.
Dementsprechend führt die im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung gebotene kundenfeindlichste Auslegung (…) dazu, dass der durchschnittliche VN sämtliche Umstände mitteilen wird, die für die Beitragsberechnung – auf welche Art und in welchem Umfang auch immer – erforderlich sein könnten, es tatsächlich aber gar nicht sind. Dies gilt selbst dann, wenn man die ersten beiden Absä...