"… 3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, weil das BG die Fallumstände ohne Rechtsfehler dahingehend bewertet hat, dass die Treuhändertätigkeit des VN keine nach I. RB-RA versicherte Tätigkeit darstellte."
a) Ob die vom VN aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages übernommene Tätigkeit vom Versicherungsschutz erfasst wird, ist in erster Linie durch Auslegung der vereinbarten Versicherungsbedingungen zu ermitteln.
aa) Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN in dem betreffenden Versicherungszweig – hier eines Rechtsanwalts – ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (Senat, BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Die AVB sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind (Senat, VersR 2012, 1149).
bb) Ein Rechtsanwalt oder Notar als VN einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte (und Notare) erkennt zunächst, dass einerseits der Begriff der versicherten beruflichen Tätigkeit in § 1 AVB-A weit gefasst ist. Allerdings kann andererseits der Revision nicht darin gefolgt werden, dass damit auch jede anwaltliche Tätigkeit erfasst sei, selbst wenn sie nur untergeordnet neben einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeübt werde. Dem steht entgegen, dass – für einen Rechtsanwalt oder Notar als VN erkennbar – das zunächst weit gefasste Leistungsversprechen des § 1 AVB-A durch die Regelungen in I. Nummern 1 bis 6 der RB-RA eine Ergänzung erfährt, die den weiten Begriff der beruflichen Tätigkeit ausfüllt und damit zugleich das Leistungsversprechen konkretisiert und eingrenzt. Der durchschnittliche VN einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Notare kann daher erst der Aufzählung in I. Nummern 1 bis 6 RB-RA entnehmen, welche seiner beruflichen Tätigkeiten dem versprochenen Versicherungsschutz konkret unterfallen (vgl. Senat, VersR 2016, 388 Rn 20).
Dabei handelt es sich bei dem in I. RB-RA verwendeten Begriff der “freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt' für den VN erkennbar nicht um eine weite Definition anwaltlicher Tätigkeit, weil unter den nachfolgenden Nummern 1 bis 6 als mitversichert eine Reihe von Tätigkeiten katalogartig aufgezählt wird, die häufig mit anwaltlicher Tätigkeit einhergehen und deshalb bei einem weiten Verständnis des Begriffes “Tätigkeit als Rechtsanwalt' keiner gesonderten Erwähnung bedürften (…). Dieser Systematik kann der durchschnittliche VN indes entnehmen, dass die gem. I. RB-RA versicherte freiberufliche “Tätigkeit als Rechtsanwalt' allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägte “klassische' Tätigkeit des Rechtsanwalts meint, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist (…). Darin bestärkt den VN auch die Formulierung der “Tätigkeit als Rechtsanwalt' (anstelle von “Tätigkeit des Rechtsanwalts'), womit die RB-RA im Kontext mit der Gegenüberstellung des – abgeschlossenen (vgl. RB-RA a.E.) – Kataloges anderweitiger, mitversicherter Tätigkeiten ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass I. RB-RA nur die Kerntätigkeit des Rechtsanwaltsberufs meint (…).
b) Rechtsfehlerfrei hat das BG unter Würdigung der Fallumstände, insb. der im Geschäftsbesorgungsvertrag beschriebenen Aufgaben des VN, angenommen, er habe hier weder eine solche Tätigkeit “als Rechtsanwalt' noch eine der in der RB-RA gesondert genannten mitversicherten Tätigkeiten ausgeübt.
aa) Ohne Erfolgsaussicht beanstandet die Revision, die Frage, ob eine versicherte Tätigkeit im Sinne der RB-RA vorliege, sei entgegen dem BG nicht nach dem Schwerpunkt des erteilten Auftrags, sondern allein danach zu beantworten, ob der schadenstiftende Pflichtenverstoß der klassischen Tätigkeit als Rechtsanwalt zuzuordnen sei.
Auf diese Frage kommt es hier schon deshalb nicht an, weil – wie oben dargelegt – das BG die Tätigkeit des VN auch unter dieser Prämisse geprüft und als nicht versichert angesehen hat. Insoweit erschöpft sich die Revision in dem unbehelflichen Versuch, dieser Würdigung der Fallumstände ihre eigene, umfangreiche und vermeintlich bessere Würdigung entgegenzusetzen.
Insb. hat das BG entgegen dem Vorwurf der Revision hier nicht das Recht der Kl. auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat vielmehr den Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages durchaus zur Kenntnis genommen, allerdings die einzelnen vom VN darin übernommenen Aufgaben anders gewichtet als die Revision. Darin liegt kein Gehörsverstoß.
Eine revisionsrechtlich unbeachtliche eigene Würdigung der Fallumstände nimmt die Revision weiter vor, soweit sie geltend macht, die RB-RA diene anderen Zwecken als vom BG angenommen. Die Erwägung des BG, die Anordnung der Versicherungspflicht und die Regelungen zum Umfang des Ve...