"… § 78 VVG ist – wie die Einzelrichterin zutreffend angenommen hat – auf das Rechtsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden. Das Deliktstatut des Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO greift durch und führt vorliegend zur Anwendung schweizerischen Rechts, das einen Ausgleichsanspruch zwischen den VR von Zugmaschine und Anhänger unstreitig nicht kennt mit der Folge, dass die Kl. für die Unfallschäden allein haftet."
Wäre deutsches Recht anwendbar, stünde der Kl. gem. § 78 Abs. 2 S. 1 VVG gegen die Bekl. ein 50 %-iger Ausgleichsanspruch anlässlich des Unfallgeschehens v. 20.3.2013 in E., bei dem ein schweizerischer Lkw beschädigt worden ist durch ein Verschulden des Führers der bei der Kl. haftpflichtversicherten Zugmaschine (…) mit bei der Bekl. haftpflichtversicherten Anhänger zu: Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfall nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen, weil die beiden Versicherungen eine Mehrfachversicherung i.S.v. § 78 Abs. 1 VVG begründen, das Gespann eine Betriebseinheit darstellt und Halter und Fahrer desselben schädigenden Fahrzeugs eine Haftungseinheit bilden, die unterschiedliche Haftungsquoten zwischen beiden verbietet (BGHZ 187, 211 …; OLG Celle r+s 2013, 594 …).
Umstritten ist jedoch, ob die Regelung des § 78 VVG auch Anwendung findet, wenn sich der Unfall nicht in Deutschland, sondern wie hier im Ausland ereignet hat (…). In einem solchen Fall ist Folgendes zu erwägen:
Grds. ist bei Verkehrsunfällen das anzuwendende Recht nach der VO (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) zu bestimmen. Gem. Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt (so genannte Tatortprinzip bzw. Deliktstatut). Das ist vorliegend schweizerisches Recht, weil sich der Unfall in E. (Schweiz) ereignet hat. Der Ausnahmefall des Art. 4 Abs. 2 Rom-II-VO, wonach das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes von Schädiger und Geschädigtem anwendbar ist, wenn beide aus demselben Staat kommen, ist vorliegend nicht einschlägig, weil hier Geschädigter und Schädiger in verschiedenen Staaten leben.
Dass es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, ist nach dem Universalprinzip des Art. 3 Rom-II-VO unerheblich (LG Saarbrücken NJOZ 2015, 1574, …; Erman/Hohloch zu Art. 3 Rom-II-VO Rn 1; …): Die Schweiz ist Mitglied des Haager Übereinkommens vom 4.5.1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (HStVÜbk). Es geht gem. Art. 28 Abs. 1 Rom-II-VO dieser VO vor. Als loi uniforme ist es auch im Verhältnis zu Drittstaaten, namentlich auf Verkehrsunfälle mit deutscher Beteiligung, anzuwenden (Art. 11 HStVÜbk). Gem. Art. 3 HStVÜbk ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Unfall geschehen ist und gem. Art. 9 HStVÜbk besteht ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den VR. Demzufolge führen beide Regelwerke zur Anwendung schweizerischen Rechts.
Unstreitig haftet nach schweizerischem Recht der Halter der Zugmaschine allein und es gibt keinen Ausgleichsanspruch zwischen den VR von Zugmaschine und Anhänger. Demzufolge steht der Kl. nach schweizerischem Recht zweifelsfrei kein Ausgleichsanspruch gegenüber der Bekl. zu.
Soweit die Kl. darauf abstellt, dass sie als deutsche Haftpflichtversicherung von der Bekl. als ebenfalls deutscher Haftpflichtversicherung einen Ausgleich beanspruchen darf, weil beide Parteien aufgrund in Deutschland geschlossener Versicherungsverträge mit ihren jeweiligen deutschen VN gesamtschuldnerisch für den Schaden haften, führt dies aus den folgenden Gründen nicht zur Anwendung deutschen Rechts:
Die jeweiligen Versicherungsverträge der Parteien mit ihren Vertragspartnern unterliegen zwar unstreitig deutschem Recht. Das anzuwendende Recht über vertragliche Schuldverhältnisse ist nach der VO (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) zu bestimmen. Für Versicherungsverträge, die keine Großrisiken – wie hier – decken, gilt gem. Art. 7 Abs. 3 Nr. 1 Rom-I-VO grds. das Vertragsstatut, d.h. das Recht desjenigen Mitgliedstaates, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Risiko belegen ist. Auch die VN beider Parteien haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so dass gem. Art. 19 Rom-I-VO deutsches Recht anwendbar wäre.
Allerdings besteht zwischen den Parteien untereinander unstreitig kein vertragliches Schuldverhältnis ebenso wenig wie im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und den Parteien.
Mit der Frage, ob in vergleichbaren Fällen auf das Deliktstatut oder auf das Vertragsstatut bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien oder deren VN abzustellen ist, musste sich bereits der EuGH befassen. Dabei war die Fallkonstellat...