Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das LG einen Anspruch des Klägers aus § 3 Buchst. A Nr. 1 AVB verneint. Mit den hiergegen erhobenen Einwendungen kann die Berufung nicht durchdringen.
1. Der gegenständliche Versicherungsvertrag gewährt neben dem Todesfallschutz auch Schutz gegen den Eintritt bestimmter schwerer Krankheiten beim Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen durch Zahlung des vertraglich vereinbarten Einmal-Betrages. Wie sich aus § 3 Buchst. A Nr. 1 AVB zweifelsfrei ergibt, setzt dieser Versicherungsfall voraus, dass bei der versicherten Person eine der in Anlage 1 aufgeführten Krankheiten endgültig diagnostiziert und 14 Tage lang überlebt worden ist.
Die Narkolepsie, unter der die mitversicherte Tochter des Klägers leidet, stellt schon nach klägerischem Vortrag keine in Anlage 1 zu den AVB aufgeführte Erkrankung dar. Dies hat die Vorinstanz fehlerfrei entschieden, ohne dass hierüber Beweis erhoben werden musste.
a) In Betracht kommt nur eine in Nr. 27 der Anlage 1 aufgeführte "Schwere Kopfverletzung". Diese Klausel lautet (Hervorhebungen durch den Senat):
"Eine durch Kopfverletzung herbeigeführte irreversible Schädigung des Gehirns, mit dauerhaften neurologischen Ausfällen (z.B. Hörstörungen, Sehstörungen, Gefühlsstörungen, Sprechstörungen, Schluckstörungen, Lähmungen, Gehstörungen, Krampfanfällen) oder gravierenden Beeinträchtigungen der intellektuellen Fähigkeiten (z.B. Merkfähigkeitsstörungen, Konzentrationsstörungen, Persönlichkeitsveränderungen u.a.). Die Beeinträchtigungen und ihr Ausmaß müssen durch einen Arzt für Neurologie/Psychiatrie oder einen Neurochirurgen nachgewiesen werden."
Bei der Definition der versicherten schweren Krankheiten in Anlage 1 zu den AVB handelt es sich unzweifelhaft um AVB i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 305 Abs. 1 BGB. Solche Versicherungsbedingungen sind nach st. Rspr so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. (…).
Gemessen daran ist für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei Lektüre der Klausel Nr. 27 klar und unmissverständlich erkennbar, dass die irreversible Hirnschädigung durch eine Kopfverletzung verursacht worden sein muss, um einen Versicherungsfall auszulösen. Es kommt also – deutlich ersichtlich – nicht allein auf den dauerhaften neurologischen Befund an, sondern auch darauf, auf welche Weise die Erkrankung herbeigeführt worden ist.
Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich der Begriff der Kopfverletzung – mangels näherer Anhaltspunkte in der Klausel selbst – unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1322). Im Allgemeinen wird unter einer "Verletzung" die Schädigung oder Verwundung einer Körperpartie (Haut, Gewebe, Knochen) durch physische Einwirkung von außen verstanden, namentlich durch mechanische Gewalt (z.B. Schlag, Stoß, Aufprall), thermische Energie (z.B. Verbrennung) oder chemische Einwirkung (z.B. Verätzung durch Säure). Gesundheitliche Beeinträchtigungen ohne derartige Einwirkungen (z.B. angeborene Leiden, Tumorbildung, Altersdemenz) bezeichnet der allgemeine Sprachgebrauch hingegen nicht als "Verletzung", sondern schlicht als "Erkrankung".
Die in der Klausel Nr. 27 beschriebene Erkrankung verlangt folglich eine physische Einwirkung auf den Kopf der versicherten Person. Durch Verwendung des Partizips "herbeigeführt[e]" wird für einen aufmerksamen und verständigen Versicherungsnehmer zudem deutlich erkennbar, dass zwischen der dauerhaften Hirnschädigung und der Kopfverletzung ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Schädigung des Gehirns muss durch eine solche Verletzung ausgelöst worden sein, nicht umgekehrt.
Für die unter Klausel Nr. 27 fallenden Erkrankungen genügt es entgegen der Ansicht der Berufung ersichtlich nicht, dass ausschließlich die Hirnschädigung selbst die (innere) "Kopfverletzung" darstellt, etwa in Gestalt des fortschreitenden Absterbens von Gehirnzellen. Hätte der Versicherer auch derartige Fälle mit dem Versicherungsschutz erfassen wollen, so hätte er auf den Passus "(…) durch eine Körperverletzung herbeigeführte (…)" verzichten und ausschließlich die Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung beschreiben müssen. Aus Gründen, die sich jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließen, ist dies jedoch unterblieben.
Demgemäß stellt die gewöhnliche Nahrungsaufnahme, also das Essen und Trinken, keine Verletzung in dem vorbenannten Sinne dar, auch wenn sie naturgemäß über Mund und Rachen – also Teile des Kopfes – erfolgt. Ein anderes Verständnis ist mit dem erkennbaren Sinnzusammenhang des Begriffes "Kopfverletzung" nicht vereinbar. Nichts anderes gilt für die Aufnahme von Muttermilch durch einen zu stillenden Säugling. Es leuchtet jedem Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ein, dass die mit der natürlichen Nahrungszufuhr erfolgte Aufnahme von Substanzen keine "K...